Artikel 10a VO (EU) 2012/293

Mitteilung von Fehlern durch die Hersteller

(1) Hersteller, die gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 Fehler mitteilen, legen ihrer Mitteilung die vorläufigen Datensätze zugrunde, die die Kommission ihnen gemäß Artikel 8 Absatz 4 mitgeteilt hat.

Die Fehlermitteilung umfasst sämtliche Datensätze zu Neuwagenzulassungen, für die der mitteilende Hersteller verantwortlich ist. Im Falle vervollständigter Fahrzeuge ist der für die EU-Typgenehmigung des Basisfahrzeugs verantwortliche Hersteller verantwortlich.

Der Fehler wird im Datensatz jeder Version durch einen gesonderten Eintrag mit der Bezeichnung „Bemerkungen des Herstellers” kenntlich gemacht, in dem einer der folgenden Codes einzutragen ist:

a)
Code A, wenn der Hersteller die Aufzeichnungen geändert hat,
b)
Code B, wenn das Fahrzeug nicht identifiziert werden kann,
c)
Code C, wenn das Fahrzeug nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 fällt oder nicht mehr hergestellt wird,
d)
Code D, wenn der Hersteller, dem eine bestimmte Aufzeichnung zugeordnet wird, der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs, nicht jedoch des unvollständigen Basisfahrzeugs ist.

Ein Fahrzeug kann dann im Sinne von Buchstabe b nicht identifiziert werden, wenn der Hersteller das Fahrzeug nicht anhand der vom Mitgliedstaat übermittelten Fahrzeug-Identifizierungsnummer identifizieren kann oder wenn diese Nummer nicht in der Aufzeichnung enthalten ist und das Fahrzeug nicht auf andere Weise identifiziert werden kann.

Für die Zwecke von Buchstabe d gibt der Hersteller des endgültigen Fahrzeugs durch einen gesonderten Eintrag mit der Bezeichnung 'Bemerkungen des Herstellers' auch den Namen des Herstellers des Basisfahrzeugs an.

(2) Hat ein Hersteller der Kommission keine Fehler in Einklang mit Absatz 1 mitgeteilt oder erfolgte die Mitteilung nach Ablauf der in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 vorgesehenen Dreimonatsfrist, so gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung mitgeteilten vorläufigen Werte als endgültig.

(3) Schließt die Fehlermitteilung gemäß Absatz 1 Fahrzeug-Identifizierungsnummern ein, so wird sie an den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Datenspeicher übermittelt, ansonsten erfolgt sie auf einem nicht-löschbaren elektronischen Datenträger mit der Aufschrift Fehlermitteilung — CO2-Emissionen von Kleintransportern, der auf dem Postweg an folgende Anschrift übersandt wird:

Europäische Kommission

Generalsekretariat

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Eine elektronische Kopie der Mitteilung wird zur Information an folgende Funktionspostfächer gesandt:

EC-CO2-LDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu

und

CO2-monitoring@eea.europa.eu.

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