Artikel 10 VO (EU) 2012/293

Von den Herstellern mitzuteilende zusätzliche Informationen

(1) Für die Zwecke der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 teilen die Hersteller der Kommission bis spätestens 1. Juni 2012 Namen und Anschrift der Kontaktperson mit, an die die Mitteilung zu richten ist.

Der Hersteller teilt der Kommission unverzüglich jede Änderung der übermittelten Daten mit. Neu auf den Markt kommende Hersteller teilen der Kommission unverzüglich ihre Kontaktdaten mit.

Werden Daten gemäß Absatz 3 übermittelt, so ist die vom Hersteller genannte Kontaktperson auch berechtigt, die ausführlichen Daten in den Datenspeicher der Europäischen Umweltagentur hochzuladen.

(2) Bildet eine Gruppe verbundener Unternehmen eine Emissionsgemeinschaft, so weist sie der Kommission zwecks Entscheidung über die Anwendbarkeit von Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 die Verbindung zwischen den Mitgliedern der Gruppe entsprechend den Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung nach.

(3) Zum Zweck der Überprüfung der vorläufigen Daten übermitteln die Hersteller der Kommission bis spätestens 28. Februar jedes Jahres die Fahrzeug-Identifizierungsnummern aller (vollständigen, vervollständigten oder unvollständigen) leichten Nutzfahrzeuge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr in der EU verkauft haben oder für die sie in dem betreffenden Jahr eine Gewährleistung ausgestellt haben. Die Hersteller können der Kommission gleichzeitig die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 genannten ausführlichen Daten zu diesen Fahrzeugen vorlegen.

Die Daten werden elektronisch in den von der Europäischen Umweltagentur verwalteten Datenspeicher übertragen.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fahrzeug-Identifizierungsnummern und ausführlichen Daten von den Herstellern nicht vorgelegt, so werden die vorläufigen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten ausführlichen Daten berechnet.

(3) Für die Zwecke der Berechnung der vorläufigen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der vorläufigen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen sowie für die Zwecke der Prüfung der verwendeten Eingangswerte gemäß Anhang II Teil A Nummer 1a.1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 übermitteln die Hersteller der Kommission über den Datenspeicher der Europäischen Umweltagentur auf elektronischem Weg die in Anhang II Teil A Nummer 1c der genannten Verordnung aufgeführten Angaben zu jedem Basisfahrzeug, das einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterliegt und im vorangegangenen Kalenderjahr in der Union verkauft wurde.

Die Daten werden elektronisch in den von der Europäischen Umweltagentur verwalteten Datenspeicher übertragen.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten ausführlichen Angaben von den Herstellern nicht vorgelegt, so werden die vorläufigen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und die vorläufigen durchschnittlichen spezifischen Emissionen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten ausführlichen Angaben berechnet.

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