Artikel 9 VO (EU) 2012/293

Herstellerliste

(1) Hersteller teilen der Kommission unverzüglich und spätestens bis 1. Juni 2012 die Namen mit, die sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder anzugeben beabsichtigen. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung dieser Angaben mit. Neue auf den Markt kommende Hersteller teilen der Kommission unverzüglich die Namen mit, die sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder anzugeben beabsichtigen.

(2) Bei der Zusammenstellung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten verwendet die zuständige Behörde die Namen der Hersteller, die auf der Liste stehen, welche die Kommission auf Basis der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Namen erstellt. Diese Liste wird erstmals am 1. September 2012 im Internet veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

(3) Steht der Name eines Herstellers nicht auf dieser Liste, so verwendet die zuständige Behörde für die Zusammenstellung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten den Namen in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen.

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