Artikel 8 VO (EU) 2012/293

Nicht unter die EU-Typgenehmigung fallende Fahrzeuge

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Zahlen der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge mit, die der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG bzw. einer Einzelgenehmigung gemäß Artikel 24 der genannten Richtlinie unterliegen.

Bei der Zusammenstellung der ausführlichen Überwachungsdaten verwendet die zuständige Behörde in der Spalte 'Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register' und in der Spalte 'Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung' des Formats gemäß Anhang II Teil C der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 für den Namen des Herstellers eine der folgenden Angaben:

a)
„AA-IVA” für die Meldung von Fahrzeugtypen, die einer Einzelgenehmigung unterliegen;
b)
„AA-NSS” für die Meldung von Fahrzeugtypen, die der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unterliegen.

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