Artikel 2 VO (EU) 2012/302

Übergangsbestimmungen

(1) Artikel 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 12 dieser Verordnung gelten nicht für Anerkennungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden.

(2) Artikel 1 Nummer 6 dieser Verordnung gilt hinsichtlich von Artikel 47 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 nicht für Anerkennungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden und für die eine der folgenden Situationen zutrifft:

a)
die betreffende Erzeugungsgruppierung ist bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine finanzielle Verpflichtung oder rechtlich bindende Vereinbarungen mit Dritten betreffend die einschlägigen Investitionen gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingegangen, oder
b)
der betreffende Anerkennungsplan bezieht sich nur auf Beihilfen gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3) Für Anerkennungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, aber für die die betreffende Erzeugungsgruppierungen noch keine finanzielle Verpflichtung oder keine rechtlich bindenden Vereinbarungen mit Dritten betreffend die einschlägigen Investitionen vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingegangen sind, gelten die nachstehenden Vorschriften:

a)
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission die Anerkennungspläne, für die dieser Absatz gilt, bis zum 1. Juli 2012 mit.
b)
Bei der Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 47 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 berücksichtigt die Kommission die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes erhaltenen Mitteilungen. Die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird nach Maßgabe dieser Zuteilungskoeffizienten gewährt.
c)
Die gemäß Artikel 47 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Zuteilungskoeffizienten gelten nicht für die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
d)
Nachdem die Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 47 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzt worden sind, gibt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den Erzeugergruppierungen, für die dieser Absatz gilt, Gelegenheit, ihren Anerkennungsplan zu ändern oder zurückzuziehen. Wird der Plan zurückgezogen, so werden die von der Erzeugergruppierung nach der ursprünglichen Anerkennung des Plans getätigten Gründungs- und Verwaltungsausgaben bis zu einem Betrag erstattet, der 3 % der Beihilfe, auf die die Erzeugergruppierung gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Anspruch gehabt hätte, wenn ihr Anerkennungsplan durchgeführt worden wäre, nicht überschreitet.

(4) Artikel 1 Nummer 8 gilt nicht in den Fällen, in denen die Kommission den Antrag auf Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt hat, aber noch nicht über die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union gemäß Artikel 95 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 entschieden hat.

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