Artikel 1 VO (EU) 2012/302
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Dem Artikel 36 Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:
- e)
- die Vorschriften, mit denen verhindert werden soll, dass ein Erzeuger die EU-Beihilfe für Erzeugergruppierungen länger als fünf Jahre erhält.
- 2.
-
Dem Artikel 37 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„Die Investitionen gemäß Absatz 1 Buchstabe c umfassen nicht die in Anhang Va aufgeführten Investitionen.”
- 3.
-
Artikel 38 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trifft eine der Entscheidungen gemäß Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Anerkennungsplans, dem alle zweckdienlichen Belege beigefügt sein müssen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, kürzere Fristen festzusetzen.
- b)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Nach Durchführung der Konformitätskontrollen gemäß Artikel 111 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats je nach Fall
- a)
- den Plan vorläufig genehmigen und die vorläufige Anerkennung aussprechen;
- b)
- Änderungen des Plans, einschließlich Änderungen in Bezug auf seine Laufzeit verlangen. Der Mitgliedstaat prüft insbesondere, ob die geplanten Phasen nicht übermäßig lang sind, und verlangt Änderungen, wenn es einer Erzeugergruppierung möglich wäre, die Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 125e Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu erfüllen;
- c)
-
den Plan ablehnen, insbesondere wenn juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer juristischen Person, die die vorläufige Anerkennung als Erzeugergruppierung beantragen, bereits die Kriterien für die Anerkennung als Erzeugerorganisation erfüllen.
Eine vorläufige Anerkennung kann erforderlichenfalls nur ausgesprochen werden, wenn die gemäß Buchstabe b beantragten Änderungen in den Plan aufgenommen worden sind.
- c)
-
Die folgenden Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt:
(4) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission bis zum 1. Juli eines Jahres die Entscheidungen zur vorläufigen Genehmigung der Anerkennungspläne und die finanziellen Auswirkungen dieser Pläne anhand der Muster in Anhang Vb mit.
(5) Nachdem die Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 47 Absatz 4 Unterabsatz 2 festgesetzt worden sind, gibt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den betreffenden Erzeugergruppierungen Gelegenheit, ihren Anerkennungsplan zu ändern oder zurückzuziehen. Zieht eine Erzeugergruppierung ihren Plan nicht zurück, so genehmigt die zuständige Behörde den Plan vorbehaltlich der von ihr für notwendig erachteten Änderungen endgültig.
(6) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unterrichtet die juristische Personen oder klar bestimmten Teile einer juristischen Person gemäß den Absätzen 3 und 5.
- 4.
-
Artikel 39 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen die Erzeugergruppierungen Änderungen des Plans während der Durchführung beantragen können. Diesen Änderungsanträgen sind alle zweckdienlichen Belege beizufügen.
Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Anerkennungspläne innerhalb einer Jahres- oder Halbjahrestranche ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats geändert werden können. Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugergruppierungen sie umgehend der zuständigen Behörde melden.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann den Erzeugergruppierungen gestatten, innerhalb eines Jahres für das betreffende Jahr den in einem Anerkennungsplan angegebenen Gesamtbetrag der Ausgaben um bis zu 5 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben oder um einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Höchstprozentsatz zu senken, sofern die allgemeinen Ziele des Anerkennungsplans erhalten bleiben und die Gesamtausgaben der Union auf der Ebene des betreffenden Mitgliedstaats die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union nicht überschreitet, der diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 47 Absatz 4 zugeteilt worden ist.
Bei Zusammenschlüssen von Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 48 gilt der Höchstsatz von 5 % für den Gesamtbetrag der Ausgaben, die in den Anerkennungsplänen der sich zusammenschließenden Gruppierungen angegeben sind.
- 5.
-
Dem Artikel 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Investitionen können in den jeweiligen Betrieben und/oder Räumlichkeiten von angeschlossenen Erzeugern der Erzeugergruppierung durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des Anerkennungsplans beitragen. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugergruppierung verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Investition oder ihr Restwert für den Fall, dass deren Amortisationsdauer noch nicht abgelaufen ist, wiedereingezogen wird.”
- 6.
-
Artikel 47 erhält folgende Fassung:
Artikel 47
Finanzielle Beteiligung der Union (1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels beläuft sich die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf
- a)
- 75 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und
- b)
- 50 % in den anderen Regionen.
Der Mitgliedstaat kann seine einzelstaatliche Beihilfe in Form eines Pauschalbetrags zahlen. Nachweise der Verwendung der Beihilfe sind bei der Antragstellung nicht erforderlich.
(2) Die als Kapitalzuschuss oder in Kapitalzuschussäquivalent ausgedrückte finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beläuft sich höchstens auf folgenden Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten der Investitionen:
- a)
- 50 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und
- b)
- 30 % in den anderen Regionen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen sich verpflichten, sich zu mindestens 5 % an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen zu beteiligen.
Die finanzielle Beteiligung der Beihilfebegünstigten an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen muss sich mindestens belaufen auf
- a)
- 25 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und
- b)
- 45 % in den anderen Regionen.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels wird die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für jede Erzeugergruppierung auf der Grundlage des Wertes ihrer vermarkteten Erzeugung festgesetzt und unterliegt den nachstehenden Vorschriften:
- a)
- bei Erzeugergruppierungen in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, gilt in den ersten beiden Jahren der Durchführung ihres Anerkennungsplans keine Obergrenze und im vierten, fünften bzw. sechsten Jahr der Durchführung ihres Anerkennungsplans eine Obergrenze von 70 %, 50 % bzw. 20 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung;
- b)
- bei Erzeugergruppierungen in den Unionsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates(*) wird die finanzielle Beteiligung der Union beschränkt auf 25 %, 20 %, 15 %, 10 % bzw. 5 % des Werts der vermarkteten Erzeugung im ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Jahr der Durchführung ihres Anerkennungsplans.
(4) Die Gesamtausgaben für die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf 10000000 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
Auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Artikel 38 Absatz 4 setzt die Kommission die Zuteilungskoeffizienten und die verfügbare finanzielle Beteiligung der Union insgesamt je Mitgliedstaat und Jahr auf der Grundlage dieser Koeffizienten fest. Überschreitet der sich aus den Mitteilungen gemäß Artikel 38 Absatz 4 ergebende Gesamtbetrag in einem Jahr den Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union nicht, so wird der Zuteilungskoeffizient auf 100 % festgesetzt.
Die finanzielle Beteiligung der Union wird nach Maßgabe des in Unterabsatz 2 genannten Zuteilungskoeffizienten gewährt. Für Anerkennungspläne, die nicht gemäß Artikel 38 Absatz 4 mitgeteilt wurden, wird keine finanzielle Beteiligung der Union gewährt.
Der für die finanzielle Beteiligung der Union je Mitgliedstaat anzuwendende Wechselkurs ist der Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem in Artikel 38 Absatz 4 genannten Zeitpunkt zuletzt veröffentlicht wurde.
- 7.
-
Artikel 92 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Kommission erlässt innerhalb von drei Monaten einen Beschluss zur Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang eines vollständigen Antrags bei der Kommission. Fordert die Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist keine zusätzlichen Angaben an, so gilt der Antrag als vollständig.
- 8.
-
Dem Artikel 95 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der erstattete Betrag darf 48 % der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht überschreiten.”
- 9.
-
Artikel 97 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
-
bis 31. Januar jährlich die Beträge für die einzelnen folgenden Durchführungsjahre der Anerkennungspläne, einschließlich des laufenden Durchführungsjahrs. Anzugeben sind die genehmigten oder geschätzten Beträge. Die Mitteilung enthält für jede Erzeugergruppierung und jedes folgende Durchführungsjahr des Plans folgende Angaben:
- i)
- den Gesamtbetrag, der während des Jahres für die Durchführung des Anerkennungsplans aufgewendet wurde, die Beiträge der Union, der Mitgliedstaaten und der Erzeugergruppierungen und/oder Mitglieder der Erzeugergruppierungen;
- ii)
- eine Aufschlüsselung der gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a bzw. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährten Beihilfe.
- 10.
-
Artikel 98 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Mitteilungen gemäß Absatz 3 erfolgen nach den Mustern, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Diese Muster sind nur nach vorheriger Unterrichtung des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte anwendbar.
- 11.
-
In Artikel 112 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
(3a) Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 2 werden darauf untersucht, ob festgestellte Probleme systematisch auftreten und darauf hinweisen, dass Unregelmäßigkeiten für ähnliche Aktionen, Begünstigte oder andere Einrichtungen wahrscheinlich sind. Ferner sind die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.
Werden bei den Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet oder bei einer bestimmten Erzeugergruppierung bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt der Mitgliedstaat im betreffenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sieht im folgenden Jahr einen höheren Prozentsatz von entsprechenden Anträgen vor, die einer Kontrolle zu unterziehen sind.
(3b) Die Mitgliedstaaten legen anhand einer Risikoanalyse fest, welche Erzeugergruppierungen einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden müssen.
Bei der Risikoanalyse werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:
- a)
- die Höhe der Beihilfe,
- b)
- die Kontrollergebnisse der Vorjahre,
- c)
- eine Zufallskomponente und
- d)
- sonstige vom Mitgliedstaat festzulegende Parameter.
- 12.
- Der in Anhang I dieser Verordnung enthaltene Anhang Va wird eingefügt.
- 13.
- Der in Anhang II dieser Verordnung enthaltene Anhang Vb wird eingefügt.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.
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