Präambel VO (EU) 2012/302

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf die Artikel 103h und 127 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst. Gemäß Artikel 103a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 125e derselben Verordnung können Erzeugergruppierungen in Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union unlängst beigetreten sind, oder in EU-Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres eine EU-Beihilfe erhalten. Ziel der Beihilfe ist es, die Gründung von Erzeugergruppierungen zu fördern, ihre Verwaltungstätigkeit zu erleichtern und es den Erzeugergruppierungen zu ermöglichen, die Kriterien für die Anerkennung als Erzeugerorganisationen, die die Hauptakteure des Sektors Obst und Gemüse sind, zu erfüllen.
(2)
In den Artikeln 36 bis 49 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission(2) sind die Durchführungsbestimmungen für Erzeugergruppierungen festgelegt. Damit Situationen vorgebeugt wird, in denen Marktteilnehmer die Voraussetzungen für den Erhalt von EU-Beihilfezahlungen künstlich herbeiführen, um den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuwiderlaufende Vorteile zu erwirken, sollte von den Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie Vorschriften festlegen, mit denen Erzeuger daran gehindert werden sollen, von einer Erzeugergruppierung zur anderen zu wechseln, um die EU-Beihilfe für einen längeren als den in Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zeitraum zu erhalten, und die die Mitgliedstaaten davon abhalten sollen, juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer juristischen Person als Erzeugergruppierungen anzuerkennen, wenn diese Personen bereits die Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen erfüllen könnten.
(3)
Gemäß Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen Erzeugergruppierungen dem zuständigen Mitgliedstaat einen gestaffelten Anerkennungsplan unterbreiten. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob die Laufzeit der geplanten Anerkennungspläne nicht übermäßig lang ist, und Änderungen verlangen, wenn es einer Erzeugergruppierung möglich wäre, die Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen vor Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 125e Absatz 1 zu erfüllen.
(4)
Gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 legen die Mitgliedstaaten fest, unter welchen Bedingungen die Erzeugergruppierungen Änderungen des Plans während der Durchführung beantragen können. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Anwendung der genannten Verordnung und im Interesse der finanziellen Vorhersehbarkeit und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung ist festzulegen, bis zu welcher Höhe eine Anhebung des Ausgabenbetrags im Rahmen eines bereits genehmigten Anerkennungsplans vorgesehen werden kann. Für Anerkennungspläne, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden, sowie im Falle von Zusammenschlüssen von Erzeugergruppierungen sollten jedoch andere Höchstsätze gelten.
(5)
Aus Gründen der Haushaltsdisziplin und um auf dauerhafte und wirksame Weise für einen optimalen Einsatz der finanziellen Mittel zu sorgen, sollte eine Obergrenze für die EU-Finanzierung der in Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Beihilfen, die dazu bestimmt sind, einen Teil der Investitionen zu decken, festgelegt werden. Aus Gründen der Finanz- und Rechtssicherheit sollte eine Liste von Investitionen erstellt werden, die möglicherweise nicht unter Anerkennungspläne fallen.
(6)
Aus Gründen der Haushaltsdisziplin ist es auch erforderlich, eine Obergrenze für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzierenden Ausgaben im Verhältnis zu der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzusetzen und ein Mitteilungssystem einzuführen, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten die Kommission über die finanziellen Auswirkungen der Anerkennungspläne vor deren Genehmigung unterrichten.
(7)
Um die ungerechtfertigte Bereicherung eines Mitglieds, das seine Erzeugergruppierung verlässt und von Investitionen in seinem eigenen Betrieb profitiert, zu verhindern, sollten Bestimmungen festgelegt werden, wonach Erzeugergruppierungen die Investition oder den Restwert der Investition zurückfordern können, wenn die Amortisationsdauer der Investition noch nicht abgelaufen ist.
(8)
Im Interesse der finanziellen Vorhersehbarkeit und Vorausschau der Haushaltsmittel sind die Vorschriften für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen der Anerkennungspläne der Erzeugergruppierungen zu präzisieren.
(9)
Die Kontrollen sind so durchzuführen, dass die Mitgliedstaaten bei einem möglichen Missbrauch, der mit Risiken für den EU-Haushalt verbunden ist, umgehend handeln können. Zu diesem Zweck sollten die Kontrollen verstärkt werden, wenn bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
(10)
Gemäß Artikel 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können in Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag von der Kommission ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entspricht.
(11)
Gemäß Artikel 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die einzelstaatliche Beihilfe in Regionen von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird und deren Obst- und Gemüseproduktion mindestens 15 % der gesamten landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, von der Union auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden.
(12)
Gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 entscheidet die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht antwortet, gilt der Antrag als genehmigt. Die Dreimonatsfrist kann jedoch ausgesetzt werden, wenn der Antrag eines Mitgliedstaats unvollständig ist.
(13)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass für das Verfahren zum Erlass und zur Notifizierung eines Kommissionsbeschlusses an den betreffenden Mitgliedstaat häufig mehr als drei Monate erforderlich sind und dass sich der tatsächliche Zeitpunkt, ab dem ein Antrag als genehmigt gilt, nicht immer feststellen lässt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Kommission die Anträge mit einem förmlichen Beschluss genehmigen oder ablehnen.
(14)
In Artikel 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Teil der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, die genehmigt werden kann, auf höchstens 80 % der Finanzbeiträge der Mitglieder einer Erzeugerorganisation oder der Erzeugerorganisation selbst begrenzt. In Artikel 95 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist der Teil der Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union auf 60 % der an die Erzeugerorganisationen gezahlten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe begrenzt. Aus Gründen der Haushaltsdisziplin ist der Betrag der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, der von der Union erstattet werden kann, mit Bezug auf den Höchstbetrag der finanziellen Beihilfe der Union zu begrenzen, der für von den Erzeugerorganisationen eingerichtete Betriebsfonds gewährt werden kann.
(15)
Im Interesse der Vereinfachung empfiehlt es sich, das Verfahren für die auf freiwilliger Basis erfolgenden Mitteilungen über die im Binnenmarkt notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse zu präzisieren.
(16)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist daher entsprechend zu ändern.
(17)
Um berechtigte Erwartungen der Erzeuger zu schützen, ist vorzusehen, dass bestimmte Änderungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht für Anerkennungspläne gelten, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden. Um jedoch die Haushaltsausgaben unter Kontrolle zu halten und für alle Wirtschaftsteilnehmer gleiche Bedingungen zu schaffen, ist vorzusehen, dass die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigten Anerkennungspläne hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union zur Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b genauso behandelt werden wie die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigten Anerkennungspläne, wenn die betreffenden Erzeugergruppierungen noch keine finanzielle Verpflichtung oder keine rechtlich bindenden Vereinbarungen mit Dritten betreffend die einschlägigen Investitionen vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingegangen sind.
(18)
Um einen reibungslosen Übergang zur neuen Regelung für die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union zu gewährleisten, sollte die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung nicht in den Fällen gelten, in denen die Kommission den Antrag auf Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt, aber noch nicht über die Erstattung entschieden hat. In diesen Fällen sollte Artikel 95 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 weiterhin in der unveränderten Fassung gelten.
(19)
Zur Eindämmung der EU-Ausgaben für den Sektor Obst und Gemüse sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(20)
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

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