Artikel 2 VO (EU) 2012/314

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit diesem Titel werden die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 185c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang I Teil XII derselben Verordnung (nachstehend „Weinbauerzeugnisse” ) festgelegt.

(2) Mit diesem Titel werden die erforderlichen Bedingungen festgelegt für

a)
die Ausstellung und Verwendung der Begleitdokumente für die Beförderung der Weinbauerzeugnisse, nachstehend „Begleitdokument” ;
b)
die Ausstellung der Ursprungsbescheinigung der Weine und teilweise vergorenen Traubenmoste mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) und der Zertifizierungsbescheinigung für Weine und Weinbauerzeugnisse ohne geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützte geografische Angabe (g.g.A.), die mit Angabe des Erntejahres oder der Keltertraubensorte(n) vermarktet werden;
c)
die Führung der Ein- und Ausgangsbücher durch die Personen, die gewerbsmäßig Weinbauerzeugnisse vorrätig halten.

2.
In Artikel 22 werden die Buchstaben d, e und f gestrichen.
3.
Die Artikel 23 und 24 erhalten folgende Fassung:

Artikel 23 Allgemeine Vorschriften

Jede natürliche oder juristische Person bzw. jede Vereinigung solcher Personen, die ihren Sitz im Zollgebiet der Europäischen Union hat oder dort wohnhaft ist und eine Beförderung eines Weinbauerzeugnisses vornimmt oder vornehmen lässt, muss sicherstellen, dass diese Beförderung anhand eines Begleitdokuments erfolgt.

Das Begleitdokument darf nur für eine einzige Beförderung verwendet werden.

Das Begleitdokument muss den zuständigen Behörden und Stellen während der gesamten Beförderung auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.

Artikel 24 Anerkannte Begleitdokumente

(1) Als Begleitdokumente unter den Bedingungen dieses Artikels und des Anhangs VI werden anerkannt:

a)
für Weinbauerzeugnisse, die innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Mitgliedstaaten versandt werden, unbeschadet des Buchstabens b:

i)
eines der Dokumente gemäß Artikel 21 Absatz 6 oder Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG des Rates(*) für die verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse, die unter Steueraussetzung im EU-Gebiet befördert werden;
ii)
das vereinfachte Begleitdokument gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG, das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission(**) ausgestellt und verwendet wird, für die verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse, die nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung begonnen hat, im EU-Gebiet befördert werden;
iii)
eines der folgenden Dokumente, das unter den von Versandmitgliedstaat festgesetzten Bedingungen für die nicht verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse und für die von kleinen Erzeugern gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG versandten verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse ausgestellt wurde:

wenn der Mitgliedstaaten ein Informationssystem verwendet, ein Ausdruck des so ausgestellten elektronischen Dokuments oder jedes anderen Handelsdokuments, aus dem der von diesem System zugeteilte spezifische administrative Referenzcode ( „MVV-Code” ) eindeutig hervorgeht;

wenn der Mitgliedstaaten kein Informationssystem verwendet, ein Verwaltungsdokument oder ein Handelsdokument, das den von der zuständigen Stelle oder vom Versender zugeteilten MVV-Code trägt;

b)
für die in ein Drittland oder ein Gebiet im Sinne von Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG versandten Weinbauerzeugnisse eines der Dokumente gemäß Buchstabe a Ziffer i oder iii des vorliegenden Absatzes.

(2) Die Begleitdokumente gemäß Absatz 1 Buchstabe a müssen entweder die Informationen gemäß Anhang VI Abschnitt C tragen oder den zuständigen Stellen den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen.

Tragen diese Dokumente einen administrativen Referenzcode, der entweder durch das EDV-gestützte System gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG oder durch ein von Versandmitgliedstaat eingeführtes Informationssystem zugeteilt wurde, so müssen die Informationen gemäß Anhang VI Abschnitt C der vorliegenden Verordnung im verwendeten System enthalten sein.

(3) Die Begleitdokumente gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen die Informationen gemäß Anhang VI Abschnitt C enthalten.

(4) Die Begleitdokumente gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii müssen in ihrem Kopf das EU-Logo, die Angabe „Europäische Union” , den Namen des Versandmitgliedstaats und ein Zeichen oder Logo zur Identifizierung des Versandmitgliedstaats tragen.

Die Begleitdokumente gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii können die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Angaben tragen.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet stattfindende Verbringungen von Weinbauerzeugnissen andere Begleitdokumente anerkennen, einschließlich der Dokumente aus einem EDV-gestützten Verfahren, das als vereinfachtes Verfahren vorgesehen ist.

4.
Artikel 26 erhält folgende Fassung:

Artikel 26 Echtheit des Begleitdokuments

Das Begleitdokument gilt unter folgenden Bedingungen als echt:

a)
im Falle der Verwendung eines der Dokumente gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2008/118/EG und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung, wenn das entsprechende elektronische Verwaltungsdokument gemäß den geltenden Vorschriften ausgestellt wird;
b)
im Falle der Verwendung des Dokuments gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG, wenn der Versender die Bestimmungen des genannten Absatzes 1 einhält;
c)
im Falle der Verwendung eines Dokuments aus einem vom Versandmitgliedstaat für die Ausstellung des Dokumentes gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung eingeführten Informationssystem oder aus einem EDV-gestützten Verfahren, das gemäß Artikel 24 Absatz 5 als vereinfachtes Verfahren vorgesehen ist, wenn das entsprechende elektronische Dokument gemäß den geltenden Vorschriften ausgestellt wird;
d)
in den anderen Fällen, wenn das Original des Begleitdokuments und eine Kopie vor der Beförderung folgendermaßen validiert worden sind:

i)
durch das Datum, die Unterschrift des Verantwortlichen der zuständigen Stelle und das Aufbringen des Stempels derselben Stelle oder
ii)
durch das Datum, die Unterschrift des Versenders und je nach Fall das Aufbringen durch den Versender von

einem Sonderstempel gemäß dem Muster in Anhang VIII,

einer von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Kontrollmarke oder

einem von den zuständigen Behörden zugelassenen Stempelabdruck.

Der Sonderstempel bzw. die vorgeschriebene Kontrollmarke gemäß Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn diese von einer hierfür zugelassenen Druckerei gedruckt werden.

5.
Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird gestrichen.
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i befördert, so besteht der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der EU in der Ausfuhrmeldung gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2008/118/EG, die von der Ausfuhrzollstelle anhand der in Artikel 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(***) aufgeführten Nachweise erstellt wird.

Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii befördert, so wird der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der EU gemäß Artikel 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erbracht. In diesem Fall trägt der Versender oder dessen Bevollmächtigter auf dem Begleitdokument unter Verwendung eines der Vermerke des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung den Referenzcode des von der Ausfuhrzollstelle ausgestellten Ausfuhrbegleitdokuments gemäß Artikel 796a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, nachstehend „ABD” , ein.

c)
Absatz 4 wird gestrichen.

6.
Artikel 28 wird gestrichen.
7.
Die Artikel 29, 30 und 31 erhalten folgende Fassung:

Artikel 29 Beförderung nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse

Im Falle der Beförderung nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse und wenn das EDV-gestützte System oder ein Informationssystem gemäß Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht verwendet wird oder dieses System es nicht ermöglicht, die zuständige Behörde des Entladeortes zu unterrichten, übermittelt der Versender spätestens bei der Abfahrt des Beförderungsmittels eine Kopie des Begleitdokuments an die für den Verladeort zuständigen Behörde, die die für den Entladeort zuständigen Behörde unterrichtet.

Unterabsatz 1 gilt für die folgenden Weinbauerzeugnisse:

a)
Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union in einer Menge von mehr als 60 Litern:

i)
Wein, der dazu bestimmt ist, zu Wein mit g.U. oder g.g.A. oder Rebsortenwein oder Jahrgangswein verarbeitet oder zur Vermarktung als solcher aufgemacht zu werden,
ii)
teilweise gegorener Traubenmost,
iii)
konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert,
iv)
mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost,
v)
Traubensaft,
vi)
konzentrierter Traubensaft;

b)
Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Europäischen Union in einer Menge von mehr als 60 Litern:

i)
frische Weintrauben, ausgenommen Tafeltrauben,
ii)
Traubenmost,
iii)
konzentrierter Traubenmost,
iv)
teilweise gegorener Traubenmost,
v)
konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert,
vi)
mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost,
vii)
Traubensaft,
viii)
konzentrierter Traubensaft;
ix)
Likörwein, der zur Herstellung anderer Erzeugnisse als derjenigen des KN-Codes 2204 bestimmt ist;

c)
unabhängig von ihrem Ursprung und der beförderten Menge und unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 25:

i)
Weintrub,
ii)
Traubentrester, bestimmt für eine Brennerei oder eine andere industrielle Verarbeitung,
iii)
Tresterwein,
iv)
Brennwein,
v)
Wein aus Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 120a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erstellten Klassifizierung für die Verwaltungseinheit, in der diese Trauben geerntet worden sind, nicht als Keltertraubensorten aufgeführt sind,
vi)
Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen.

Abweichend von Unteransatz 1 können die Mitgliedstaaten andere Fristen für die Verbringungen von Weinbauerzeugnissen festlegen, die ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet stattfinden.

Artikel 30 Beförderung eines zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisses aus einem Drittland

(1) Für jede Beförderung auf dem Zollgebiet der Europäischen Union von zum freien Verkehr abgefertigten Weinbauerzeugnissen aus Drittländern enthält das Begleitdokument folgende Angaben oder ermöglicht es den zuständigen Stellen, die Angaben abzurufen:

a)
die Nummer des nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ausgestellten Dokuments VI 1 oder die Referenznummer eines gleichwertigen Dokuments, das von den zuständigen Behörden des Ursprungslands unter den Bedingungen von Artikel 45 derselben Verordnung zugelassen und im Rahmen der bilateralen Beziehungen der EU mit dem Ursprungsland anerkannt ist und das die Beförderung begleitet hat;
b)
Name und Sitz der Stelle des Drittlands, die das Dokument ausgestellt oder die Genehmigung zur Ausstellung durch einen Erzeuger erteilt hat;
c)
das Datum der Ausstellung dieses Dokuments.

(2) Für jede Beförderung auf dem Zollgebiet der EU von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der EU, die ursprünglich in ein Drittland oder ein Gebiet im Sinne von Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG ausgeführt worden sind, enthält das Begleitdokument folgende Angaben oder ermöglicht es den zuständigen Stellen, die Angaben abzurufen:

a)
den Bezug auf das anlässlich der ursprünglichen Ausfuhr ausgestellte Begleitdokument gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung oder
b)
die Bezüge auf sonstige vom Einführer vorgelegte Nachweise, die von der zuständigen Stelle bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU für den Ursprungsnachweis als ausreichend erachtet wurden.

(3) Im Falle der Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG oder eines vom Versandmitgliedstaat eingeführten Informationssystems müssen die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels in dem verwendeten System enthalten sein.

Artikel 31 Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung, der geschützten geografischen Angabe, Zertifizierungsnachweis des Erntejahres bzw. der Keltertraubensorte(n)

(1) Unter den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 gilt das Begleitdokument als Bescheinigung der g.U. bzw. der g.g.A. oder als Zertifizierungsnachweis des Erntejahres bzw. der Keltertraubensorte(n).

(2) Wenn es sich um Weinbauerzeugnisse handelt, die innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Mitgliedstaaten versandt werden, muss das Begleitdokument entweder die relevanten Angaben gemäß Anhang IXa Teil A enthalten oder es den zuständigen Stellen ermöglichen, die Angaben abzurufen. Zu diesem Zweck muss einer der Vermerke gemäß Anhang IXa Teil B verwendet werden.

Im Falle der Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG oder eines vom Versandmitgliedstaat eingeführten Informationssystems müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes in dem verwendeten System enthalten sein.

(3) Wenn es sich um Weinbauerzeugnisse handelt, die nach einem Drittland ausgeführt werden, muss das Begleitdokument die relevanten Angaben gemäß Anhang IXa Teil A enthalten. Zu diesem Zweck muss einer der Vermerke gemäß Anhang IXa Teil B verwendet werden. Dieses Dokument muss den zuständigen Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten oder des Bestimmungsdrittlands als Bescheinigung oder Zertifizierungsnachweis auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.

(4) Wenn es sich um Weinbauerzeugnisse handelt, die aus einem Drittland eingeführt werden, muss sich das Begleitdokument auf die Bescheinigung oder den Zertifizierungsnachweis beziehen, die bzw. der im Ursprungsland ausgestellt wurde. Diese Bescheinigung oder dieser Zertifizierungsnachweis muss den zuständigen Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten während der gesamten Beförderung auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.

(5) Haben die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weinbauerzeugnisse die Ausstellung einer Bescheinigung der g.U. bzw. der g.g.A. von einer zu diesem Zweck bezeichneten Kontrollstelle verbindlich vorgeschrieben, so muss das Begleitdokument den Bezug auf diese Bescheinigung sowie den Namen und gegebenenfalls die elektronische Adresse der Kontrollstelle enthalten. Diese Angaben folgen auf den gemäß Absatz 2 oder 3 verwendeten Vermerk.

(6) Der Versender bescheinigt die Richtigkeit der Angaben gemäß den Absätzen 2 bis 5 anhand seiner Bücher oder auf der Grundlage der bescheinigten Informationen in den Dokumenten, die die bisherigen Beförderungen des betreffenden Erzeugnisses begleitet haben.

8.
Artikel 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
jeden Wein aus einer Keltertraubensorte ohne g.U. oder g.g.A. und die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein oder zur Aufmachung bestimmten Erzeugnisse mit Bezug auf ihre Klassifizierung gemäß Artikel 120a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;.

b)
Folgender neuer Buchstabe e wird angefügt:

e)
jeden Wein ohne g.U. oder g.g.A. und die zur Verarbeitung oder zur Aufmachung bestimmten Erzeugnisse mit Angabe des Erntejahres.

9.
Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe u wird gestrichen.
10.
Dem Artikel 49 wird folgender Absatz angefügt:

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Januar 2013 die Bedingungen, die sie für die Ausstellung des Begleitdokuments gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b anwenden.

11.
Dem Artikel 50 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

(5) Die Mitteilung und die Weitergabe von Informationen der Kommission an die von der vorliegenden Verordnung betroffenen Behörden, Stellen und Personen sowie gegebenenfalls an die Öffentlichkeit erfolgen über die von der Kommission eingerichteten Informationssysteme.

Die praktischen Modalitäten des Zugangs zu den Informationssystemen sind in Anhang IXb aufgeführt.

12.
Anhang VI wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
13.
Anhang VII wird gestrichen.
14.
Die Anhänge VIII und IX erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
15.
Die neuen Anhänge IXa und IXb, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthalten sind, werden eingefügt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(**)

ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17.

(***)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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