Artikel 1 VO (EU) 2012/349

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ausnahme der D-(-)-Weinsäure mit negativer optischer Drehung von mindestens 12,0 Grad, gemessen in einer Wasserlösung gemäß der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex29181200 (TARIC-Code 2918120090) eingereiht wird.

(2) Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzhou 13,1 % A688
Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai 8,3 % A689
Alle übrigen Unternehmen (außer Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd, Hangzhou — TARIC-Zusatzcode A687) 34,9 % A999

(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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