Präambel VO (EU) 2012/349

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Vorherige Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006(2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung” ) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in der Größenordnung von 0 % bis 34,9 % auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) ein. Der endgültige Antidumpingzollsatz für Weinsäure des chinesischen ausführenden Herstellers Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd. (im Folgenden „Hangzhou Bioking” ) betrug bekanntlich 0 %, für andere chinesische ausführende Hersteller lagen die Zollsätze zwischen 4,7 % und 34,9 %.
(2)
Am 22. Februar 2008 änderte der Rat im Anschluss an eine nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitete Überprüfung mit der Verordnung (EG) Nr. 150/2008(3) den Anwendungsbereich der obengenannten Maßnahmen.
(3)
Im Anschluss an eine Überprüfung der gegenüber Hangzhou Bioking geltenden Maßnahmen, die nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 im Lichte des Berichts „Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis” (4) des WTO-Berufungsgremiums eingeleitet wurde, änderte der Rat am 16. April 2012 mit der Verordnung (EU) Nr. 332/2012(5) die gegenüber Hangzhou Bioking geltenden Maßnahmen; unter den Randnummern 305 und 306 des genannten Berichts heißt es, dass ein ausführender Hersteller, bei dem in einer Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde, aus dem Anwendungsbereich der aufgrund einer solchen Untersuchung eingeführten endgültigen Maßnahme auszuschließen ist und nicht aus administrativen Gründen oder aufgrund veränderter Umstände überprüft werden darf.
(4)
Die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, wird im Folgenden als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet.
2.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(5)
Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens(6) der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 27. Oktober 2009 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von folgenden Herstellern (im Folgenden „Antragsteller” ) eingereicht: Distillerie Bonollo SpA, Industria Chimica Valenzana SpA, Distillerie Mazzari SpA, Caviro Distillerie S.r.l und Comercial Química Sarasa SL; auf diese Hersteller entfällt mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von Weinsäure in der Union.
(6)
Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der VR China mit einem Anhalten des Dumpings und einer entsprechenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(7)
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung ausreichten, und leitete am 26. Januar 2011 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(7) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
4.
Parallele Rechtssachen
(8)
Am 29. Juli 2011 kündigte die Kommission außerdem die Einleitung eines auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, namentlich Hangzhou Bioking, beschränkten Antidumpingverfahrens(8) nach Artikel 5 betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der VR China an.
(9)
Am selben Tag kündigte die Kommission die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung(9) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der VR China nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei zwei chinesischen ausführenden Herstellern, namentlich Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzou City, und Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai, beschränkte.
5.
Untersuchung
5.1.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(10)
Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
5.2.
Von der Untersuchung betroffene Parteien
(11)
Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender in der Union und ihre Verbände sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.
(12)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(13)
Angesichts der offensichtlich großen Zahl der von der Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller aus der VR China, unabhängigen Einführer in der Union und Unionshersteller war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die obengenannten Parteien aufgefordert, nach Artikel 17 der Grundverordnung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.
(14)
Angesichts der eingegangenen Antworten wurde beschlossen, bei den Unionsherstellern mit einer Stichprobe zu arbeiten. Keiner der unabhängigen Einführer in der Union arbeitete bei der Untersuchung mit. Von den ausführenden Herstellern in der VR China erklärten sich nur zwei bereit, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Daher wurde entschieden, dass die Auswahl einer Stichprobe ausführender Hersteller nicht erforderlich war.
(15)
Sechs Unionshersteller lieferten die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Auf der Grundlage der Informationen dieser Unionshersteller wählte die Kommission eine Stichprobe aus vier Unionsherstellern aus, die im Hinblick auf die Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen wurden. Ihre kombinierte Verkaufsmenge machte 61 % der Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt aus.
(16)
Antworten auf die Fragebogen gingen von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, von zwei Verwendern in der Union und von zwei ausführenden Herstellern in der VR China ein. Darüber hinaus übermittelten zwei mitarbeitende Unionshersteller die für die Schadensanalyse erforderlichen allgemeinen Informationen.
(17)
Die Ausfuhren von Hangzhou Bioking, dessen individuelle Dumpingspanne in der Ausgangsuntersuchung Null betrug, wurden sowohl aus der Dumping- als auch aus der Schadensanalyse einschließlich der Untersuchung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und zur Gefahr eines erneuten Auftretens der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ausgenommen. Der Analyse in der jetzigen Überprüfung lagen daher die Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union im UZÜ zugrunde, ausgenommen die Ausfuhren des Herstellers Hangzhou Bioking; sie werden in dieser Verordnung auch als „von den Maßnahmen betroffene Ausfuhren” bezeichnet.
(18)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(19)
Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Warendefinition der Verordnung (EG) Nr. 150/2008, mit der der Anwendungsbereich der in der ursprünglichen Verordnung festgelegten Maßnahmen wie oben erläutert geändert wurde. Die betroffene Ware ist Weinsäure mit Ausnahme der D-(-)-Weinsäure mit negativer optischer Drehung von mindestens 12,0 Grad, gemessen in einer Wasserlösung gemäß der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex29181200 (TARIC-Code 2918120090) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware” ).
(20)
Die Überprüfung bestätigte die Feststellung der Ausgangsuntersuchung, wonach die auf den Unionsmarkt eingeführte betroffene Ware und die von den ausführenden Herstellern gefertigten und auf ihren Inlandsmärkten verkauften Waren sowie die vom Wirtschaftszweig der Union gefertigten und in der Union verkauften Waren (im Folgenden „gleichartige Ware” ) dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
C.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS
1.
Vorbemerkungen
(21)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.
(22)
Wie in Erwägungsgrund 13 erwähnt, wurde angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller, die von dieser Überprüfung betroffen sein dürften, in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren vorgesehen. Von den 20 der Kommission bekannten ausführenden Herstellern meldeten sich nur die beiden Unternehmen, denen eine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, und erklärten sich zur Mitarbeit bereit. Auf diese beiden Unternehmen entfällt der größte Teil der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union im UZÜ, ausgenommen die Ausfuhren des Unternehmens Hangzhou Bioking, dessen individuelle Dumpingspanne in der Ausgangsuntersuchung Null betrug.
2.
Dumping der Einfuhren im UZÜ
2.1.
Vergleichsland
(23)
Da die VR China ein Transformationsland ist, musste der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB” ) gewährt wurde, nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland” ) ermittelt werden.
(24)
Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung wurde in der Einleitungsbekanntmachung Argentinien als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts vorgeschlagen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.
(25)
Ein industrieller Verbraucher von Weinsäure wies auf gewisse Zwänge bei der Wahl Argentiniens als Vergleichsland hin und machte geltend, das Land sollte nicht als einzige Bezugsbasis für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Die betreffende Partei verwies insbesondere auf angebliche Unterschiede zwischen den Herstellungsverfahren in der VR China und in Argentinien, den begrenzten Umfang der Jahresproduktion im Vergleich zur Weltproduktion sowie auf Wechselkursschwankungen. Keine dieser Behauptungen wurde jedoch durch Unterlagen belegt.
(26)
Die unterschiedlichen Herstellungsverfahren in Argentinien und der VR China und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Berechnung von Kosten und Wert der betroffenen Ware wurden im Übrigen bereits in der Ausgangsuntersuchung sorgfältig geprüft, und es wurde der Schluss gezogen, dass sich dadurch nichts an der Vergleichbarkeit der Waren änderte, die für ähnlich befunden wurden. Da die Behauptung des industriellen Verbrauchers keine neuen Gesichtspunkte einbrachte und sein Vorbringen nicht belegt wurde, wird das Argument zurückgewiesen. Die Ergebnisse der jetzigen Auslaufüberprüfung bestätigen somit die Ergebnisse der Ausgangsuntersuchung, denen zufolge die Unterschiede in den Herstellungsverfahren keine Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Waren hatten.
(27)
Der im Vergleich zur Weltproduktion von Weinsäure begrenzte Umfang der Jahresproduktion in Argentinien ist kein stichhaltiges Argument für die Beurteilung, ob ein bestimmter Markt für die Ermittlung des Normalwerts auf einem Vergleichsmarkt geeignet ist. Tatsächlich bestätigte die Untersuchung, dass Argentinien ein offener Wettbewerbsmarkt mit mindestens zwei Wirtschaftsbeteiligten ist. Aus diesen Gründen wird das Argument zurückgewiesen.
(28)
Das Argument, zwischen den Regionen bestünden erhebliche Wechselkursschwankungen, wurde nicht belegt. Zudem ergab sich bei der Untersuchung vor Ort keinerlei Hinweis auf eine etwaige Verzerrung der Wechselkurse zwischen den Regionen. Aus diesen Gründen wird das Argument ebenfalls zurückgewiesen.
(29)
Mithin wurde, wie bereits in der Ausgangsuntersuchung, der Schluss gezogen, dass Argentinien für die Ermittlung des Normalwerts ein geeignetes Vergleichsland darstellt.
(30)
Zwei der Kommission bekannte argentinische Unternehmen wurden kontaktiert, aber nur eines von ihnen war bereit, mitzuarbeiten, den Fragebogen zu beantworten und einen Kontrollbesuch zuzulassen. Die Zahlen dieses Unternehmens wurden zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen.
2.2.
Normalwert
(31)
Der Normalwert für die beiden Unternehmen, denen in der Ausgangsuntersuchung eine MWB gewährt worden war, wurde anhand ihrer jeweiligen Daten ermittelt. Die Kommission prüfte nach Artikel 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe von Weinsäure an unabhängige Abnehmer im UZÜ in repräsentativen Mengen erfolgten, d. h., ob das zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmte Verkaufsvolumen der Ware mindestens 5 % der von ihnen getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union entsprach.
(32)
Für eines der Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden, da die Inlandsverkäufe des Unternehmens nicht ausreichten, um, wie in Erwägungsgrund 31 erläutert, als repräsentativ zu gelten. Der Normalwert wurde daher anhand der Herstellkosten des Unternehmens zuzüglich der Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und der Gewinne aus den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen berechnet.
(33)
Der Normalwert für das andere Unternehmen mit MWB wurde, da die Inlandsverkäufe in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgten, anhand der von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlten Preise ermittelt.
(34)
Für die Unternehmen, die in der Ausgangsuntersuchung keine MWB erhielten, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung anhand der Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt.
(35)
Daher wurden die Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer im Vergleichsland auch nach Maßgabe des in Artikel 2 der Grundverordnung festgelegten Kriteriums bewertet. Die Überprüfung der Kommission ergab, dass diese Verkäufe in hinreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgten und daher zur Ermittlung des Normalwerts für die Unternehmen, denen keine MWB gewährt wurde, herangezogen werden konnten.
2.3.
Ausfuhrpreis
(36)
Alle Ausfuhrverkäufe der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union wurden direkt an unabhängige Abnehmer in der Union getätigt. Der Ausfuhrpreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
(37)
Für die Ausfuhrpreise aller anderen in der VR China ansässigen Hersteller wurden Informationen aus Einfuhrstatistiken herangezogen, die in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 zur Verfügung standen.
2.4.
Vergleich
(38)
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.
(39)
Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für bestimmte Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, Steuern und Kreditkosten, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, vorgenommen.
(40)
Um einen gerechten Vergleich des auf der Stufe ab Werk ermittelten Normalwerts aus dem Vergleichsland mit dem in Erwägungsgrund 37 genannten Ausfuhrpreis vornehmen zu können, wurden die CIF-Ausfuhrpreise anhand der bei den Kontrollbesuchen eingeholten Daten auf die Stufe ab Werk gebracht.
2.5.
Dumpingspanne
(41)
Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.
(42)
Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, denen in der Ausgangsuntersuchung MWB gewährt wurde, ergab dieser Vergleich, dass die betreffenden Unternehmen ihr Dumping fortsetzten, wenn auch in etwas geringerem Umfang.
(43)
Die Berechnung des residualen Zollsatzes ergab eine erhebliche Dumpingspanne, die sogar noch über der der Ausgangsuntersuchung lag.
3.
Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
(44)
Über die Analyse des Vorliegens von Dumping im UZÜ hinaus wurde noch untersucht, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.
(45)
Dabei wurden die folgenden Aspekte analysiert: die Menge und die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittmärkte.
3.1.
Menge und Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China
(46)
Nach der Einführung endgültiger Maßnahmen im Januar 2006 nahmen die gedumpten Einfuhren aus der VR China weiter zu; sie stiegen von 3034 Tonnen im Jahr 2007 auf 3649 Tonnen im UZÜ, dies entspricht einer Zunahme um rund 20 %. Gleichzeitig weitete sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 1,0 Prozentpunkte aus, nämlich von 12,6 % im Jahr 2007 auf 13,5 % im UZÜ.
(47)
Im gleichen Zeitraum blieben die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China verhältnismäßig stabil; auf einen Anstieg um 12,6 % von 2007 bis 2008 folgte ein anhaltender Rückgang im Jahr 2009 und im UZÜ, bis dann im letztgenannten Zeitraum das Niveau von 2007 wieder erreicht wurde.
3.2.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
(48)
Verschiedene öffentlich zugängliche Informationsquellen(10) weisen darauf hin, dass die Gesamtproduktionskapazität von Weinsäure in der VR China die Nachfrage auf dem chinesischen Inlandsmarkt ganz erheblich übersteigt.
(49)
Die Gesamtproduktionskapazität in der VR China wurde anhand der bei der Untersuchung vor Ort eingeholten Informationen und auf der Grundlage von Marktuntersuchungen(11) auf rund 25000 Tonnen geschätzt. Der chinesische Markt mit einem geschätzten Verbrauch von 5000 Tonnen ist klein im Vergleich zu den verfügbaren Kapazitäten in der VR China.
(50)
Zudem gibt es deutliche Anzeichen dafür, dass die Kapazität in der VR China sogar noch größer ist als 25000 Tonnen. Tatsächlich erhöhte sich die Gesamtkapazität der beiden mitarbeitenden chinesischen Ausführer um mehr als 200 %, wenn man die Daten des ursprünglichen UZ mit denen des jetzigen UZÜ vergleicht. Die entsprechenden Kapazitätsreserven beliefen sich auf rund 20 % der Gesamtkapazität im UZÜ.
(51)
Darüber hinaus lassen Auszüge aus den in Erwägungsgrund 48 genannten Berichten und aus öffentlich zugänglichen Informationen erkennen, dass 2007 mindestens zwei neue Hersteller von Weinsäure auf den Markt kamen.
(52)
Somit steht fest, dass die Kapazität in der VR China im Vergleich zum Inlandsverbrauch unverhältnismäßig groß ist; dies bestätigt, dass die chinesischen Hersteller ganz eindeutig gezwungen sind, ihre Position auf Ausfuhrmärkten auszubauen.
3.3.
Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittmärkte
(53)
Aus den bei den mitarbeitenden chinesischen Unternehmen eingeholten Informationen geht hervor, dass das Niveau der in Drittländern in Rechnung gestellten Preise dem Niveau der Preise entspricht, die die betreffenden Unternehmen auf dem Unionsmarkt erzielen konnten. Wie erwähnt ist auf dem chinesischen Inlandsmarkt eine erhebliche Überkapazität vorhanden, was darauf hindeutet, dass die VR China unter einem starken Zugzwang steht, alternative Märkte zu erschließen, um diese überschüssige Produktionskapazität zu absorbieren.
(54)
Der Unionsmarkt ist mit rund 40 % des weltweiten Verbrauchs an Weinsäure der mit Abstand größte Markt der Welt, der zudem, wie in Erwägungsgrund 60 dargelegt, weiter wächst. Aus den bei der Untersuchung eingeholten Informationen geht ferner eindeutig hervor, dass die chinesischen Unternehmen ein großes Interesse am Ausbau ihrer Präsenz auf dem weltweit größten Markt und an der Beibehaltung eines bedeutenden Marktanteils auf dem Unionsmarkt gezeigt haben.
4.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
(55)
Angesichts der vorstehenden Feststellungen lässt sich der Schluss ziehen, dass beträchtliche Einfuhrmengen aus der VR China nach wie vor gedumpt sind und dass ein Anhalten des Dumpings sehr wahrscheinlich ist. In Anbetracht der potenziellen Kapazitätsreserven in der VR China, einschließlich der neu auf den chinesischen Markt gekommenen Hersteller, sowie der Tatsache, dass der Unionsmarkt der weltgrößte Markt mit einem attraktiven Preisniveau ist, kann der Schluss gezogen werden, dass die chinesischen Ausführer ihre zu gedumpten Preisen getätigten Ausfuhren in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich weiter steigern werden.
D.
DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION
(56)
Im UZÜ wurde die gleichartige Ware von neun Herstellern in der Union hergestellt. Von diesen neun Herstellern arbeiteten sechs uneingeschränkt bei der Untersuchung mit, übermittelten Stichprobenfragebogen und baten um Einbeziehung in die Stichprobe. Auf diese sechs Hersteller entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge mit mehr als 73 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union. Wie in Erwägungsgrund 57 erwähnt, werden die neun Hersteller, von denen die bei der Überprüfung verwendeten Daten stammen, im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bezeichnet.
(57)
Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf den beiden folgenden Ebenen untersucht:
(58)
Es sei angemerkt, dass der Unionsmarkt für Weinsäure durch eine vergleichsweise kleine Zahl von Herstellern gekennzeichnet ist, bei denen es sich zumeist um kleine und mittlere Unternehmen in Italien und Spanien handelt. Mit Ausnahme eines in Spanien ansässigen Herstellers, der nur Weinsäure herstellt, sind alle anderen Hersteller vertikal integriert; ihre Haupttätigkeit ist die Herstellung von Alkohol aus Weintrub, ein Verfahren, bei dem Weinsäure als Nebenprodukt anfällt.
E.
LAGE AUF DEM UNIONSMARKT
1.
Unionsverbrauch
(59)
Der Unionsverbrauch wurde ermittelt anhand der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, der chinesischen Ausfuhrdatenbank und der von Eurostat mitgeteilten Daten zu den Mengen der Einfuhren auf den Unionsmarkt sowie für die anderen Unionshersteller anhand von Schätzungen, die auf den Daten aus dem Überprüfungsantrag basierten.
(60)
Von 2007 bis zum UZÜ nahm der Unionsverbrauch von Weinsäure um 11 % zu. Im Einzelnen ging die sichtbare Nachfrage von 2007 bis 2009 um 15 % zurück. Im UZÜ erreichte der Unionsverbrauch jedoch 29964 Tonnen, was einem deutlichen Anstieg um 26 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr entsprach. Dieser Anstieg ist auf die hohe Preiselastizität von Weinsäure zurückzuführen. Wenn die Preise niedrig sind, wie es im UZÜ der Fall war, kann Weinsäure nämlich in zusätzlichen Verwendungen als Ersatzstoff für andere chemische Rohstoffe wie Zitronensäure und Apfelsäure eingesetzt werden, was den Anstieg des Gesamtverbrauchs in der Union erklärt.
2.
Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus der VR China
2.1.
Menge und Marktanteil
(61)
Die Menge aller Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union erhöhte sich im Bezugszeitraum um 45 %. Im UZÜ belief sie sich auf 8495 Tonnen, was einem Marktanteil von 28,4 % entspricht.
(62)
Die Menge der Einfuhren von Weinsäure in die Union durch chinesische Ausführer, die von Antidumpingmaßnahmen betroffen sind, stieg um 20 % und erreichte im UZÜ 3649 Tonnen; dies entsprach einem Marktanteil von 12,2 % gegenüber 11,3 % zu Beginn des Bezugszeitraums. Die übrigen Einfuhren im Umfang vom 4846 Tonnen wurden von einem chinesischen Ausführer getätigt, dessen Dumpingspanne 0 % betrug und der ebenfalls seinen Anteil an den chinesischen Gesamtausfuhren in die Union im Bezugszeitraum steigerte (+ 9 Prozentpunkte).
2.2.
Preise und Preisunterbietung
(63)
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der durchschnittlichen Preise (CIF-Preise frei Grenze der EU) der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus der VR China und die entsprechenden durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union.
(64)
Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise der von den Maßnahmen betroffenen chinesischen Ausfuhren auf der CIF-Stufe erreichten im UZÜ 1819 EUR/t, was über den Bezugszeitraum betrachtet einem Anstieg um 20 % entspricht.
(65)
Was den Verkaufpreis von Weinsäure auf dem Unionsmarkt im UZÜ betrifft, so wurden die Preise der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Weinsäure mit den Preisen der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus der VR China verglichen. Für den Wirtschaftszweig der Union wurden die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer zugrunde gelegt, gegebenenfalls berichtigt auf die Stufe ab Werk, also ohne Frachtkosten innerhalb der Union und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten. Diese Preise wurden mit den von den vorstehend genannten ausführenden Herstellern in der VR China in Rechnung gestellten Verkaufspreisen — nach Abzug von Preisnachlässen und erforderlichenfalls nach gebührender Berichtigung für Zollabfertigungskosten und für nach der Einfuhr angefallene Kosten auf die Stufe CIF frei Grenze der Union gebracht — verglichen. Der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis in der Union betrug im UZÜ 2496 EUR/t.
(66)
Ein Vergleich auf der Basis der einzelnen Warentypen ergab, dass die von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im UZÜ in der Union zu Preisen verkauft wurden, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich, nämlich um 32,6 % unterboten.
3.
Einfuhren aus anderen Drittländern
(67)
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung von Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern sowie der Durchschnittspreise dieser Einfuhren im Bezugszeitraum.
(68)
Die Menge der aus anderen Drittländern in die EU eingeführten Weinsäure nahm im Bezugszeitraum um 43 % zu und belief sich im UZÜ auf 845 Tonnen. Die Preise dieser Einfuhren waren relativ hoch; sie lagen erheblich über den entsprechenden Preisen der Einfuhren aus der VR China und nur geringfügig unter den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Allerdings können die Ausfuhren aus anderen Drittländern als unbedeutend eingestuft werden, denn ihr Marktanteil betrug im UZÜ nur 2,8 %, trotz ihres starken prozentualen Anstiegs am Ende des Bezugszeitraums.
4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(69)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung wurden alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten, untersucht.
4.1.
Vorbemerkungen
(70)
Da in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union mit einer Stichprobe gearbeitet wurde, wurden die Schadensindikatoren für die Zwecke der Schadensanalyse auf zwei Ebenen untersucht (siehe Erwägungsgrund 57).
4.2.
Makroökonomische Faktoren
a)
Produktion
(71)
Die Unionsproduktion erhöhte sich von 2007 bis zum UZÜ um 5 %. Im Einzelnen stieg sie von 2009 bis zum UZÜ um 19 Prozentpunkte auf rund 30500 Tonnen, nachdem sie von 2007 bis 2009 einen starken Rückgang um 14 % verzeichnet hatte. Das erhöhte Produktionsniveau ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Union, den Anstieg der Produktionskosten in Grenzen zu halten, und hatte positive Auswirkungen auf die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.
b)
Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(72)
Im Bezugszeitraum sank die Produktionskapazität der Unionshersteller um 2 %.
(73)
Die Kapazitätsauslastung lag 2007 bei 63 % und ging 2009 auf 56 % zurück; im UZÜ betrug sie 68 %. Die geringere Kapazitätsauslastung im Jahr 2009 war durch die negativen Auswirkungen der Krise bedingt. Die Kapazitätsauslastung insgesamt erhöhte sich im Bezugszeitraum um 8 %, was zu einer weiteren Verwässerung der Fixkosten beitrug.
c)
Verkaufsmenge
(74)
Die Menge der Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt nahm im UZÜ geringfügig um 1 % zu. Auf einen ersten Rückgang der Verkaufsmenge um 11 % von 2007 bis 2008 folgte ein weiterer Rückgang um 9 % im Jahr 2009, und am Ende des Bezugszeitraum lag die Verkaufsmenge dann wieder auf dem gleichen Niveau wie zu Beginn dieses Zeitraums; sie wies somit starke Schwankungen aus, die hauptsächlich der Wirtschaftskrise von 2008 und 2009 zuzuschreiben waren.
d)
Marktanteil
(75)
Im Bezugszeitraum büßten die Unionshersteller 7,3 Prozentpunkte ihres Marktanteils ein, der von 76,1 % im Jahr 2007 auf 68,8 % im UZÜ zurückging. Dieser Marktanteilsverlust spiegelt die Tatsache wider, dass sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum trotz einer Zunahme des Verbrauchs nicht im selben Tempo weiterentwickeln konnten, sondern eher konstant blieben.
e)
Wachstum
(76)
Obwohl der Unionsverbrauch um 11 % zunahm, blieb die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt von 2007 bis zum UZÜ mehr oder weniger unverändert; der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank um 10 %. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Unionshersteller vom Wachstum des Marktes nicht profitieren konnten.
f)
Beschäftigung
(77)
Die Zahl der im Wirtschaftszweig der Union beschäftigten Arbeitnehmer sank von 2007 bis zum UZÜ um 28 %. Im Einzelnen ging die Beschäftigtenzahl von 320 in den Jahren 2007 und 2008 auf 280 im Jahr 2009 und 230 im UZÜ deutlich zurück. Die gesunkene Beschäftigung im Jahr 2009 ist auf die Umstrukturierungsbemühungen einiger Unionshersteller zurückzuführen.
g)
Produktivität
(78)
Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, nahm im Bezugszeitraum um 47 % zu. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Produktion um 5 % stieg, während das Beschäftigungsniveau um 28 % zurückging, und weist auf eine Effizienzsteigerung des Wirtschaftszweigs der Union hin. Besonders deutlich wurde diese Entwicklung im UZÜ, als die Produktion anstieg, während das Beschäftigungsniveau weiter zurückging und die Produktivität um 48 Prozentpunkte über dem Wert von 2009 lag.
4.3.
Daten zu den Unionsherstellern in der Stichprobe
h)
Die Verkaufspreise beeinflussende Faktoren
(79)
Die durchschnittlichen jährlichen Verkaufspreise, die die Hersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, erhöhten sich von 2007 bis 2009 um 8 %; im Bezugszeitraum sanken sie indessen um 6 %, denn der durchschnittliche jährliche Verkaufspreis betrug im UZÜ 2496 EUR/t, gegenüber 2667 EUR/t im Jahr 2007. Die Verfügbarkeit von Calciumtartrat, das aus Weintrub gewonnen wird und auf das 66 % der gesamten Herstellkosten von Weinsäure entfallen, ist je nach Qualität der Weintraubenernte unterschiedlich. Gute oder schlechte klimatische Bedingungen haben daher Folgen für das Gesamtangebot an Calciumtartrat, was sich wiederum auf die durchschnittlichen jährlichen Verkaufspreise auswirkt. Es sei angemerkt, dass die beiden Jahre 2007 und 2008 keine günstigen Jahre für die Weintraubenernte waren; dies schlug sich später, nach der Produktionsphase, in einem Anstieg der Rohstoffkosten und der Verkaufspreise nieder (da es sich um ein Saisonprodukt handelt, werden die Auswirkungen erst mehrere Monate nach der Ernteperiode spürbar). Hingegen war 2009 ein gutes Erntejahr für Wein, daher lag der durchschnittliche jährliche Verkaufpreis im UZÜ um 14 % unter dem des Vorjahres.
i)
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(80)
Angesichts der in dieser Untersuchung ermittelten Dumpingspanne konnte keine vollständige Erholung vom früheren Dumping festgestellt werden; es wird die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren in die Union anfällig ist. Es wird daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung für die beiden mitarbeitenden chinesischen Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde, Dumpingspannen von 4,7 % bzw. 10,1 % festgestellt wurden. Die Dumpingspanne für alle übrigen Unternehmen beträgt 34,9 %. Außerdem wurde, wie in Erwägungsgrund 7 dargelegt, ein Antidumpingverfahren eingeleitet, das auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, namentlich Hangzhou Bioking, der keinen Maßnahmen unterliegt, beschränkt ist; es ist nicht auszuschließen, dass bei der Untersuchung festgestellt werden könnte, dass dieser ausführende Hersteller Dumping praktiziert. Wie in den Erwägungsgründen 48 bis 54 ausgeführt, wurde ferner festgestellt, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist; diese Feststellung stützte sich vor allem auf die in der VR China vorhandene überschüssige Produktionskapazität und die vergleichsweise kleine Größe des chinesischen Inlandsmarktes. Hinsichtlich der Erholung von früheren gedumpten Einfuhren aus der VR China sei daran erinnert, dass nach der Einführung endgültiger Maßnahmen im Januar 2006 die von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus der VR China weiterhin zugenommen haben, wie in Erwägungsgrund 46 erwähnt. Mithin war keine wirkliche Erholung von dem früheren Dumping festzustellen; es wird die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren in die Union anfällig ist.
j)
Lagerbestände
(81)
Die Lagerbestände blieben im Bezugszeitraum mehr oder weniger unverändert, mit einem geringfügigen Anstieg um 2 %. Im Einzelnen verzeichneten sie 2008 eine starke Zunahme um 65 % als unmittelbare Folge der Verkaufsentwicklung, wie in Erwägungsgrund 74 erläutert. Von 2008 bis zum UZÜ nahmen die Lagerbestände ab, da die Verkäufe an unabhängige Abnehmer im selben Zeitraum zunahmen.
k)
Löhne
(82)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten erhöhten sich im Bezugszeitraum um 19 % trotz der Bemühungen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller um Senkung der Arbeitskosten insbesondere im Hinblick auf nicht qualifizierte Arbeitskräfte, was sich in der in Erwägungsgrund 77 erwähnten Verringerung der Gesamtbeschäftigtenzahl niederschlug.
l)
Rentabilität und Kapitalrendite
(83)
Die Rentabilität der Verkäufe der gleichartigen Ware der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoumsatzes, erhöhte sich im Bezugszeitraum um mehr als 6 Prozentpunkte. Im Einzelnen ging die Rentabilität der Hersteller in der Stichprobe von 2007 bis 2008 um 3,7 Prozentpunkte auf 7,7 % zurück, was als ein Wert unterhalb der Zielgewinnspanne eingestuft wurde, stieg 2009 und im UZÜ dann aber auf 17,6 % an.
(84)
Die Kapitalrendite ( „RoI” ), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte weitgehend der Entwicklung der Rentabilität. Sie verringerte sich zunächst von 36,4 % im Jahr 2007 auf 21,9 % im Jahr 2008. 2009 stieg sie dann auf 44,4 % und im UZÜ weiter auf 142,9 %. Insgesamt blieb die Kapitalrendite im Bezugszeitraum sehr positiv.
m)
Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(85)
Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft war 2007 positiv und betrug 4,6 Mio. EUR. 2008 verringerte er sich auf 1,8 Mio. EUR; bis zum Ende des Bezugszeitraums verbesserte er sich dann beträchtlich und erreichte im UZÜ einen Wert von 6,8 Mio. EUR. Insgesamt betrachtet war der Cashflow im Bezugszeitraum kontinuierlich positiv.
(86)
Es gab keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte; dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die meisten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller integrierte Unternehmen sind, wie in Erwägungsgrund 58 erwähnt.
n)
Investitionen
(87)
Die jährlichen Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in die Produktion der gleichartigen Ware gingen von 2007 bis zum UZÜ um 23 % zurück. Im Einzelnen stiegen sie zunächst von 2007 bis 2008 um 5 % und dann im Jahr 2009 um weitere 32 Prozentpunkte. Der drastische Rückgang der Investitionen von 2009 bis zum UZÜ (- 60 Prozentpunkte) lässt sich zum Teil durch die Tatsache erklären, dass die untersuchten Unternehmen im Bezugszeitraum die wichtigsten notwendigen Investitionen, die sie geplant hatten, bereits getätigt hatten.
5.
Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(88)
Die Analyse der makroökonomischen Daten zeigt, dass Produktion und Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum zunahmen. Der beobachtete Anstieg, der an sich nicht nennenswert war, sollte indessen vor dem Hintergrund der Nachfragesteigerung von 2007 bis zum UZÜ gesehen werden, in deren Verlauf der Marktanteil der Unionshersteller um 7,3 Prozentpunkte auf 68,8 % sank.
(89)
Gleichzeitig lassen die maßgeblichen mikroökonomischen Indikatoren eine verbesserte wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union erkennen. Rentabilität und Kapitalrendite blieben, ebenso wie der Cashflow, im UZÜ positiv.
(90)
In Anbetracht dieser Sachlage wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung im UZÜ insgesamt nicht vorlag, sollten jedoch auch andere wichtige Schadensindikatoren berücksichtigt werden, die sich im Bezugszeitraum negativ entwickelten, insbesondere Verkaufspreise, Marktanteilsverlust und Beschäftigungsrückgang. Daher wird die Auffassung vertreten, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage befindet und in mehrfacher Hinsicht weit von der Situation entfernt ist, die erwartet werden könnte, wenn er sich von der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schädigung vollständig erholt hätte.
F.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
1.
Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
(91)
Wie in den Erwägungsgründen 48 bis 52 erläutert, verfügen die ausführenden Hersteller in der VR China über erhebliche Kapazitätsreserven und sind damit eindeutig in der Lage, die Menge ihrer Ausfuhren in die Union beträchtlich zu erhöhen und dabei auch ihre Ausfuhren von anderen Märkten umzuleiten.
(92)
Die CIF-Preise der Ausfuhren von Weinsäure in die Union, die von den derzeit von Maßnahmen betroffenen chinesischen Herstellern praktiziert wurden, lagen im UZÜ deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union; auf Warentypbasis betrug die Preisunterbietung 32,6 %.
(93)
Eine Analyse der chinesischen Ausfuhren(12) von Weinsäure in die übrige Welt nach dem UZÜ zeigt, dass die Menge dieser Ausfuhren beträchtlich zurückging, nämlich von 10862 Tonnen im UZÜ auf 8118 Tonnen Ende Juli 2011 (- 25 %). Dieser Rückgang der chinesischen Ausfuhren auf andere Märkte um 2744 Tonnen könnte dazu führen, dass zusätzliche chinesische Ausfuhren auf den Unionsmarkt strömen.
(94)
Berücksichtigt man die vorhandenen Kapazitätsreserven für Weinsäure in der VR China in Verbindung mit der vorstehend erwähnten Attraktivität des Unionsmarktes, so würden die chinesischen Ausführer aller Wahrscheinlichkeit nach danach trachten, ihre Marktanteile in der Union auszubauen, und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen. Ohne Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der VR China würde daher jede mengenmäßige Zunahme der gedumpten Einfuhren aus der VR China einen noch stärkeren Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben und eine bedeutende Schädigung verursachen.
(95)
Wie in Erwägungsgrund 79 dargelegt, spielen die Klima-/Erntebedingungen zum Teil eine Rolle bei der finanziellen Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union. Es sei daran erinnert, dass Weinsäure, die auch von Weinherstellern verwendet wird, entweder aus den Nebenprodukten der Weinherstellung gewonnen werden kann oder, wie dies bei den chinesischen Ausführern der Fall ist, durch chemische Synthese aus petrochemischen Verbindungen oder Kohlenstoffverbindungen wie Benzol.
(96)
Daher sollte des Weiteren darauf hingewiesen werden, dass es für die chinesischen Hersteller keine nennenswerten Einschränkungen der Produktionsmengen gibt, da sie auf synthetische Herstellungsverfahren zurückgreifen, anders als die Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union, die natürliche Rohstoffe (Weintrub) verwenden.
(97)
Da die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zum Teil von klimatischen Bedingungen abhängig ist, kann die im UZÜ erzielte gute Rentabilität offenkundig nicht als dauerhaft betrachtet werden. Tatsächlich war der Wirtschaftszweig der Union sogar im Bezugszeitraum nicht immer in der Lage, seine Zielgewinnspanne von 8 % zu erreichen. Überdies ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Sechsmonatszeitraum nach dem Ende des UZÜ bereits deutlich, nämlich auf rund 3 % zurück, und der Wirtschaftszweig geriet erneut in eine prekäre Lage.
2.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
(98)
Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Anstieg der gedumpten Ausfuhren mit Ursprung in der VR China führen würde, der die Preise des Wirtschaftszweigs der Union drücken und eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union herbeiführen würde. Mithin wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber der VR China aller Wahrscheinlichkeit nach ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.
G.
UNIONSINTERESSE
1.
Vorbemerkungen
(99)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
(100)
Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.
(101)
Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China nicht im Interesse der Union läge.
2.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und der anderen Unionshersteller
(102)
Es hat sich erwiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Allgemeinen lebensfähig ist. Die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage im Bezugszeitraum, die zum Teil seinen Umstrukturierungsbemühungen und den geltenden Maßnahmen zu verdanken ist, bestätigt dies. So konnte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum seine Kostenstruktur und seine Gewinnsituation verbessern und seine Produktionsmenge erhöhen.
(103)
Es kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union auch künftig zugute kommen würde. Sollten die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China nicht aufrechterhalten werden, würde der Wirtschaftszweig der Union aller Wahrscheinlichkeit nach erneut eine bedeutende Schädigung durch erhebliche Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China und dadurch bedingt eine ernsthafte Verschlechterung seiner finanziellen Lage erleiden. Es ist nämlich höchst wahrscheinlich, dass schädigendes Dumping in erheblichem Umfang erfolgen würde, dem der Wirtschaftszweig der Union nicht standhalten könnte. Der Wirtschaftszweig der Union würde mithin auch künftig von der Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen profitieren.
(104)
Infolgedessen wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.
3.
Interesse der Einführer
(105)
Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen hätte. Bei der jetzigen Untersuchung arbeiteten keine Händler/Einführer mit. Da keine Beweise dafür vorliegen, dass die geltenden Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Einführer hatten, wird der Schluss gezogen, dass sich auch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht nennenswert auf die Einführer in der Union auswirken wird.
4.
Interesse der Verwender
(106)
Weinsäure wird hauptsächlich in der Wein- und Nahrungsmittelindustrie als Zusatzstoff für Lebensmittel und Getränke sowie in der Bauindustrie als Verzögerer bei der Gipsherstellung eingesetzt.
(107)
Alle der Kommission bekannten Verwender wurden bei dieser Untersuchung kontaktiert.
(108)
Keiner der Verwender aus der Bauindustrie war zur Mitarbeit bereit. Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, entfallen auf Weinsäure weniger als 2 % der Kosten der Gipsprodukte, bei denen sie eingesetzt wird. Mithin wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sich nur unwesentlich auf die Kosten und die Wettbewerbsposition der Bauindustrie auswirken würde.
(109)
Zwei wichtige Einführer/Verwender aus der Nahrungsmittelbranche arbeiteten uneingeschränkt an dem Verfahren mit. Es konnte festgestellt werden, dass beide Unternehmen rentabel waren, auch in den Produktlinien, in denen die betroffene Ware als einer der Rohstoffe eingesetzt wird. Im Übrigen machten die Verkäufe von Waren, bei deren Herstellung die betroffene Ware verwendet wurde, nur einen geringfügigen Prozentsatz ihres Gesamtumsatzes aus. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht übermäßig auf die Verwender in der Nahrungsmittelindustrie auswirken würde. Überdies spielte es für diese Verwender eine recht wichtige Rolle, dass sie über mehrere Bezugsquellen für die betroffene Ware verfügten.
5.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(110)
Angesichts der oben erläuterten Faktoren wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.
H.
ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(111)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China empfohlen werden soll.
(112)
Ein Verwender aus dem Bausektor brachte vor, die Verlängerung der geltenden Maßnahmen würde eine Verknappung der betroffenen Ware bewirken; dies könnte die Produktionskosten seines Unternehmens erhöhen und somit zu einem Anstieg der Preise der fertigen Waren führen. Es wurden keine Beweise zur Untermauerung dieser Vorbringen vorgelegt. Da die Vorbringen nicht begründet werden konnten und keine Verwender aus dem Bausektor mitarbeiteten, konnten die Behauptungen somit nicht überprüft werden.
(113)
Die beiden Verwender aus der Nahrungsmittelbranche, die bei der Untersuchung mitarbeiteten, machten geltend, die Auswirkungen einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf die Nahrungsmittelindustrie seien nicht hinreichend berücksichtigt worden; einer von ihnen beantragte eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten.
(114)
Während der Anhörung widersprach dieser Verwender nicht der Schlussfolgerung, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen insgesamt nicht nachteilig auf die Rentabilität des Gesamtunternehmens auswirken würde; er machte indessen geltend, die Auswirkungen auf die Rentabilität der spezifischen Produktionslinie, in der die betroffene Ware verwendet würde, auf die nur ein geringer Prozentsatz des Gesamtumsatzes entfällt, wären seiner Ansicht nach erheblich. Er brachte ferner vor, die Preise für Weinsäure auf dem Inlandsmarkt seien nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich gestiegen, und wegen dieser Preisniveaus verringere sich wiederum die Produktrentabilität seines Unternehmens. Dennoch stellte dieser Verwender nicht in Abrede, dass der Preisanstieg durch einen Engpass bei der Rohstoffversorgung auf dem Unionsmarkt bedingt war, die stets nach Maßgabe der Weinernte schwankt, und dass dieser Anstieg daher weder als dauerhaft noch als eine Folge der geltenden Antidumpingmaßnahmen betrachtet werden kann.
(115)
Der andere mitarbeitende Verwender sprach sich bei einer Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Mitarbeiter mit ähnlichen Argumenten gegen eine Verlängerung der Maßnahmen aus. Seine Argumente wurden mithin ebenfalls zurückgewiesen (siehe vorangegangenen Erwägungsgrund).
(116)
Ein mitarbeitender chinesischer ausführender Hersteller brachte vor, der Wirtschaftszweig der Union könne nicht als nach wie vor anfällig betrachtet werden; die wesentliche Ursache für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union stehe in engem Zusammenhang mit den klimatischen Bedingungen, daher sei er gegen eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen. Diese Vorbringen wurden nicht durch Beweise untermauert, daher konnte ihnen nicht stattgegeben werden. Im Übrigen boten sie keinen Anlass zur Änderung der Feststellungen hinsichtlich der Lage des Wirtschaftszweigs der Union.
(117)
Schließlich begründete der Wirtschaftszweig der Union seine Rentabilitätszahlen im Bezugszeitraum damit, dass die Schließung des einzigen französischen Herstellerbetriebs im Jahr 2008 kurzfristig zu einer Verringerung der Menge der auf dem Inlandsmarkt verfügbaren Ware geführt habe, was einen vorübergehenden Anstieg der Verkaufspreise und folglich eine Steigerung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge gehabt habe. Der Wirtschaftszweig der Union argumentierte, dass diese Veränderungen unter diesen Umständen auf keinen Fall als dauerhaft betrachtet werden konnten. Daher bleiben die Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union unverändert.
(118)
Zusammenfassend wurde nach Berücksichtigung aller Stellungnahmen, die nach der Unterrichtung der interessierten Parteien über die Schlussfolgerungen der Untersuchung vorgelegt wurden, die Auffassung vertreten, dass keine dieser Stellungnahmen eine Änderung der vorstehenden Schlussfolgerung erforderlich gemacht hätte.
(119)
Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der VR China für einen weiteren Fünfjahreszeitraum aufrechterhalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 1.

(3)

ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 1.

(4)

WT/DS295/AB/R vom 29. November 2005.

(5)

ABl. L 108 vom 20.4.2012, S. 1.

(6)

ABl. C 211 vom 4.8.2010, S. 11.

(7)

ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 14.

(8)

ABl. C 223 vom 29.7.2011, S. 11.

(9)

ABl. C 223 vom 29.7.2011, S. 16.

(10)

Zum Beispiel das „Chemical Economic Handbook” (CEH) oder Berichte von CCM International LTD.

(11)

Zum Beispiel das „Chemical Economic Handbook” (CEH) oder Berichte von CCM International LTD.

(12)

Quelle: chinesische Ausfuhrdatenbank.

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