ANHANG I VO (EU) 2012/351

Standardmuster des Beschreibungsbogens und des EG-Typgenehmigungsbogens

TEIL 1

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EG–Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Spurhaltewarnsysteme Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

0.1. Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): …
0.2. Typ: …
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden(*): …
0.4. Fahrzeugklasse(**): …
0.5. Name und Anschrift des Herstellers: …
0.6. Anbringungsstelle und Anbringungsart der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.
ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …
1.2. Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs: …
1.3. Anzahl der Achsen und Räder: …
1.8. Linkslenker/Rechtslenker(1)

2.
MASSEN UND ABMESSUNGEN(***)(****)

2.1.
Radstand/Radstände (bei Vollbelastung)(*****)
2.3.
Spurweite(n) und Breite(n) der Achse(n)
2.4.
Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)
2.6.
Masse in fahrbereitem Zustand
Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, bei Zugfahrzeugen einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals, wenn das Fahrzeug über einen Sitz für Fahrpersonal verfügt(******)) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): …
4.7. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h)(*******): …

13.
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTOMNIBUSSE

13.1.
Fahrzeugklasse: Klasse III/Klasse B(1)

Erläuterungen

TEIL 2

MUSTER

Stempel der Typgenehmigungsbehörde Benachrichtigung über:

die Erteilung der EG-Typgenehmigung(2)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung(2)

die Versagung der EG-Typgenehmigung(2)

den Entzug der EG-Typgenehmigung(2)

für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Spurhaltewarnsysteme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 351/2012 der Kommission in ihrer geänderten Fassung EG-Typgenehmigungsnummer: _ Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers):
0.2. Typ:
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden(3)
0.4. Fahrzeugklasse(4)
0.5. Name und Anschrift des Herstellers:
0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
0.9. Vertreter des Herstellers

ABSCHNITT II

1. Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): Siehe Beiblatt.
2. Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt:
3. Datum des Prüfberichts:
4. Nummer des Prüfberichts:
5. Bemerkungen (gegebenenfalls): Siehe Beiblatt.
6. Ort:
7. Datum:
8. Unterschrift:
Anlagen:

Beschreibungsunterlagen.

Prüfbericht.

Fußnote(n):

(*)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen (Beispiel: ABC??123??).

(**)

Einstufung nach den Definitionen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

(1)

Unzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

(***)

Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

(****)

ISO 612:1978 „Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern; Benennungen und Definitionen” .

(*****)
(g1)

Der Radstand wird festgelegt gemäß

    Abschnitt 6.4.1 der Norm ISO 612:1978 bei Kraftfahrzeugen und Deichselanhängern

    Abschnitt 6.4.2 der Norm ISO 612:1978 bei Sattelzugmaschinen und Zentralachsanhängern

Anmerkung:

Bei Zentralachsanhängern wird die Kupplungsachse als vorderste Achse angesehen.

(******)

Die Masse des Fahrers und gegebenenfalls des Mitglieds des Fahrpersonals wird mit 75 kg veranschlagt (nach der ISO-Norm 2416-1992 entfallen davon 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks), der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die anderen Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer für Wasser genutzte Systeme) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

(*******)

Bei Anhängern höchste nach Herstellerangaben zulässige Geschwindigkeit.

(2)

Unzutreffendes streichen.

(3)

Enthalten die Kennzeichen zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, die Gegenstand dieses Beschreibungsbogens sind, nicht relevant sind, werden diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol „?” dargestellt (z. B. ABC??123??).

(4)

Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.

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