Anlage VO (EU) 2012/351

Identifizierung der sichtbaren Fahrspurmarkierung

1.
Die Fahrspur, auf der die Prüfungen nach Anhang II Absatz 2.2 und Absatz 2.5 dieser Verordnung durchgeführt werden, muss eine Breite von über 3,5 m aufweisen.
2.
Es wird davon ausgegangen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten sichtbaren Fahrspurmarkierungen weiß sind, soweit in dieser Anlage nicht anders angegeben.
3.
Tabelle 1 gilt für die Genehmigung gemäß Anhang II Absatz 2.2 und Absatz 2.5 dieser Verordnung.

Tabelle 1

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