Anlage VO (EU) 2012/351
Identifizierung der sichtbaren Fahrspurmarkierung
- 1.
- Die Fahrspur, auf der die Prüfungen nach Anhang II Absatz 2.2 und Absatz 2.5 dieser Verordnung durchgeführt werden, muss eine Breite von über 3,5 m aufweisen.
- 2.
- Es wird davon ausgegangen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten sichtbaren Fahrspurmarkierungen weiß sind, soweit in dieser Anlage nicht anders angegeben.
- 3.
- Tabelle 1 gilt für die Genehmigung gemäß Anhang II Absatz 2.2 und Absatz 2.5 dieser Verordnung.
Tabelle 1
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