Artikel 16a VO (EU) 2012/36

(1) Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 festgelegten Verbote gelten bis zum 1. Juni 2025 nicht für die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
b)
internationalen Organisationen;
c)
humanitären Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinen Nationen und Mitgliedern dieser humanitären Organisationen,
d)
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, Plänen der Vereinen Nationen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinen Nationen oder an vom Amt der Vereinen Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern” beteiligen,
e)
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
f)
spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder
g)
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(2) Das in Artikel 14 Absatz 2 festgelegte Verbot gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die durch öffentliche Stellen oder durch juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen oder für damit verbundene Finanzierung oder Finanzhilfen gemäß Artikel 6a Absatz 1 ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien bereitgestellt werden..

(3) In von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht erfassten Fällen können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(4) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3 und 4 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.

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