Artikel 16a VO (EU) 2012/36

(1) Die Verbote nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 gelten bis zum 1. Juni 2024 nicht für die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und mit ihnen verbundenen Organisationen,
b)
internationalen Organisationen,
c)
humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
d)
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern” beteiligen,
e)
öffentlichen Stellen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der raschen Bereitstellung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse der Zivilbevölkerung in Syrien erhalten,
f)
sofern sie nicht von den Buchstaben a bis d erfasst sind, Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage diese Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind,
g)
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
h)
spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten, oder
i)
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis h genannten Einrichtungen, während und insofern sie in dieser Eigenschaft tätig sind,

(2) Das Verbot gemäß Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die öffentliche Stellen oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen bereitstellen, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten zur Erbringung humanitärer Hilfe in Syrien oder zur Unterstützung für die Zivilbevölkerung in Syrien erhalten, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 6a Absatz 1 bereitgestellt werden.

(3) In Fällen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, können die auf den Webseiten in Anhang III genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 Absatz 2 unter den ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt werden.

(4) In Fällen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, können die auf den Webseiten in Anhang III genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 Absatz 1 unter den ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern

a)
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien und der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt werden und
b)
die Freigabe der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an die VN zum Zwecke der Bereitstellung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfsleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien oder einem von den VN koordinierten Nachfolgeplan erfolgt.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

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