Artikel 16b VO (EU) 2012/36
Das Verbot gemäß Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die vom Konto einer diplomatischen oder konsularischen Mission bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen der amtlichen Tätigkeit der Mission gemäß Artikel 6b dient.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.