Artikel 27 VO (EU) 2012/36

(1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen ist, einschließlich Entschädigungsansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa ein Schadenersatzanspruch oder ein Garantieanspruch, vor allem ein Anspruch auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, Garantie oder Entschädigung, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie geltend gemacht werden von:

a)
den benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen II oder IIa aufgeführt sind;
b)
jeder sonstigen syrischen Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich der syrischen Regierung;
c)
jeder sonstigen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der in Buchstaben a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

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