Artikel 27a VO (EU) 2012/36

Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikeln 2a, 3, 3a, 4, 5, 6, 7a, 8, 9, 11, 11a, 11b, 11c, 12, 13, 14, 24, 25, 26 und 26a genannten Bestimmungen bezweckt oder bewirkt wird.

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