Artikel 1 VO (EU) 2012/360

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV erbringen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht

a)
Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;
aa)
Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, sofern der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der gekauften oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse festgesetzt wird;
b)
für Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
c)
für Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,

i)
wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet,
ii)
wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

d)
für Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;
e)
für Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;
f)
für Beihilfen an Unternehmen, die im Kohlesektor im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates(1) tätig sind;
g)
für Beihilfen an Speditionsunternehmen für den gewerblichen Straßengüterverkehr;
h)
für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten.

Sind Unternehmen sowohl in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a, aa, b, c oder g genannten Bereichen als auch in Bereichen tätig, die nicht aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind, gilt diese Verordnung nur für Beihilfen, die für diese anderen Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sicherstellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung gewährten De Minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe h gilt diese Verordnung für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten geworden sind.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„landwirtschaftliche Erzeugnisse” die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;
b)
„Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses” jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;
c)
„Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses” den Besitz oder die Ausstellung eines Produkts im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;
d)
„Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur” die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
e)
„Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen” sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter;
f)
„Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur” sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

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