Artikel 2 VO (EU) 2012/360

De-minimis-Beihilfen

(1) Beihilfen an Unternehmen für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 8 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Der Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren 500000 EUR nicht übersteigen.

Dieser Höchstbetrag gilt für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der zugrunde zu legende Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.

(3) Der in Absatz 2 festgesetzte Höchstbetrag bezieht sich auf den Fall eines Barzuschusses. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag dem Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe.

In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der Referenzzinssatz zum Bewilligungszeitpunkt zugrunde gelegt.

(4) Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist ( „transparente Beihilfen” ). Insbesondere gilt Folgendes:

a)
Beihilfen in Form von Darlehen werden als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet worden ist.
b)
Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel liegt unter dem De-minimis-Höchstbetrag.
c)
Beihilfen in Form von Risikokapitalmaßnahmen werden nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen, es sei denn, die betreffende Risikokapitalregelung sieht für jedes Zielunternehmen Kapitalzuführungen nur bis zum De-minimis-Höchstbetrag vor.
d)
Auf der Grundlage einer Garantieregelung gewährte Einzelbeihilfen an Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind, werden als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn der verbürgte Teil des auf der Grundlage der Regelung gewährten zugrunde liegenden Darlehens 3750000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt. Stellt der verbürgte Teil des zugrunde liegenden Darlehens nur einen bestimmten Teile dieses Höchstbetrags dar, so gilt der entsprechende Teil des Höchstbetrags nach Artikel 2 als Bruttosubventionsäquivalent der Garantie. Die Garantie darf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens betragen. Garantien gelten ebenfalls als transparent, wenn

i)
vor ihrer Anwendung die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantien nach einer anderen Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde und
ii)
die genehmigte Methode ausdrücklich die Art der Garantien und die Art der zugrunde liegenden Transaktionen betrifft, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.

(5) Übersteigt der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wurden, den Höchstbetrag nach Absatz 2, so kann diese Verordnung auch nicht für einen Teil in Anspruch genommen werden, der diesen Höchstbetrag nicht übersteigt. In einem solchen Fall kann diese Verordnung für die betreffende Beihilfemaßnahme nicht in Anspruch genommen werden.

(6) De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die aus dieser Kumulierung resultierende Beihilfeintensität die Beihilfeintensität übersteigen würde, die im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist.

(7) De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung können bis zu dem in Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.

(8) De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung können nicht mit Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kumuliert werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Ausgleich um eine staatliche Beihilfe handelt oder nicht.

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