Artikel 3 VO (EU) 2012/360

Überwachung

(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung zu gewähren, so teilt er ihm schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) und die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, für die sie gewährt wird, mit und setzt es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag in Artikel 2 Absatz 2 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er eine Erklärung des Unternehmens, das die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm nach dieser Verordnung oder nach anderen De-minimis-Verordnungen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährt wurden.

Der Mitgliedstaat gewährt die neue De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Höchstbetrag nach Artikel 2 Absatz 2 überschreitet und die Kumulierungsregeln nach Artikel 2 Absätze 6, 7 und 8 eingehalten worden sind.

(2) Hat ein Mitgliedstaat ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, eingerichtet, so gilt Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht mehr, sobald das Register einen Zeitraum von drei Jahren erfasst.

(3) Die Mitgliedstaaten zeichnen alle die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Informationen auf und stellen sie zusammen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die für den Nachweis benötigt werden, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind 10 Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Beihilferegelungen sind 10 Jahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die letzte Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf schriftliches Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist alle Informationen, die die Kommission benötigt, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, und insbesondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen nach dieser Verordnung oder nach anderen De-minimis-Verordnungen erhalten hat.

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