Artikel 4 VO (EU) 2012/360

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt für De-minimis-Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wurden, sofern diese Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 1 und 2 erfüllen. Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Beschlüssen, Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung können De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, noch sechs Monate angewandt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.