Artikel 2 VO (EU) 2012/367

Beantragung der Bescheinigungen

1. Um die Regelung gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen zu können, müssen Zucker- und Isoglucoseerzeuger eine Bescheinigung beantragen.

2. Antragsteller dürfen nur Unternehmen sein, die Rüben- oder Rohrzucker oder Isoglucose erzeugen, die gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassen sind und denen gemäß Artikel 56 derselben Verordnung eine Erzeugungsquote für das Wirtschaftsjahr 2011/12 zugeteilt wurde.

3. Jeder Antragsteller darf pro Antragszeitraum für Zucker und für Isoglucose jeweils nur einen Antrag stellen.

4. Die Bescheinigungsanträge sind per Fax oder E-Mail an die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat zu richten, in dem das Unternehmen zugelassen wurde. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Anträge von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) begleitet werden.

5. Ein Antrag ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)
Er enthält

i)
Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Nummer des Bieters und
ii)
die beantragten Mengen, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und Tonnen Isoglucose im Trockenstoff, gerundet ohne Dezimalstellen;

(b)
die in diesem Antragszeitraum beantragten Mengen, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und Tonnen Isoglucose im Trockenstoff, dürfen 50000 Tonnen im Falle von Zucker und 2500 Tonnen im Falle von Isoglucose nicht überschreiten;
(c)
soweit der Antrag Zucker betrifft, muss sich der Antragsteller verpflichten, für die Zuckermenge, die Gegenstand der gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Bescheinigungen ist, den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu zahlen;
(d)
der Antrag ist schriftlich in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu stellen, in dem er eingereicht wird;
(e)
der Antrag muss einen Hinweis auf diese Verordnung und den Stichtag für die Einreichung der Anträge für den betreffenden Antragszeitraum gemäß Artikel 3 enthalten;

6. Ein Antrag kann nach seiner Einreichung weder zurückgezogen noch geändert werden, auch wenn die beantragte Menge nur teilweise gewährt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

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