Artikel 3 VO (EU) 2012/367

Einreichung der Anträge

(1) Der erste Zeitraum, in dem Anträge eingereicht werden können, läuft am 2. Mai 2012 um 12:00 Uhr Brüsseler Zeit ab.

(2) Der zweite Zeitraum und die darauf folgenden Zeiträume für die Antragstellung beginnen jeweils am ersten Arbeitstag nach Ablauf des vorangegangenen Zeitraums. Sie laufen jeweils am 23. Mai 2012, am 6. Juni 2012 und am 20. Juni 2012 um 12:00 Uhr Brüsseler Zeit ab.

(3) Die Kommission kann die Einreichung von Anträgen für einen oder mehrere Zeiträume aussetzen.

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