Artikel 4 VO (EU) 2012/367

Übermittlung der Anträge durch die Mitgliedstaaten

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden auf der Grundlage der Bedingungen von Artikel 2 über die Zulässigkeit der Anträge. Entscheiden die zuständigen Behörden, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilen sie dies dem Antragsteller unverzüglich mit.

(2) Die zuständige Behörde teilt der Kommission spätestens am Freitag per Fax oder E-Mail die im vorangegangenen Antragszeitraum eingereichten zulässigen Anträge mit. Die Mitteilung enthält nicht die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i. Mitgliedstaaten, die keine Anträge erhalten haben, denen aber im Wirtschaftsjahr 2011/12 Zucker- oder Isoglucosequoten zugeteilt worden sind, übermitteln der Kommission innerhalb derselben Frist ihre Mitteilungen mit der Meldung „entfällt” .

(3) Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

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