Artikel 5 VO (EU) 2012/367

Überschrittene Höchstgrenzen

Geht aus den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 mitgeteilten Angaben hervor, dass die beantragten Mengen die mit Artikel 1 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, so

(a)
setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest, den die Mitgliedstaaten auf alle mitgeteilten Bescheinigungsanträge anwenden;
(b)
lehnt die Kommission noch nicht mitgeteilte Anträge ab;
(c)
schließt die Kommission den Zeitraum für die Antragstellung.

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