Artikel 6 VO (EU) 2012/367

Ausstellung der Bescheinigungen

(1) Unbeschadet von Artikel 5 stellt die zuständige Behörde am zehnten Arbeitstag, der auf eine Woche folgt, in der ein Antragszeitraum abläuft, für die der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 für diesen Antragszeitraum eingereichten Anträge Bescheinigungen aus.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Montag die Zucker- und/oder die Isoglucosemengen mit, für die sie in der Vorwoche Bescheinigungen ausgestellt haben.

(3) Das Bescheinigungsmuster ist im Anhang festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.