Artikel 5 VO (EU) 2012/383

EU-Typgenehmigungsbogen

(1) Sind gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Verordnung alle einschlägigen Voraussetzungen für die EU-Typgenehmigung eines Führerscheins, der einen Mikrochip enthält, erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten dem Hersteller oder dessen Vertreter einen EU-Typgenehmigungsbogen aus.

(2) Erforderlichenfalls kann der Mitgliedstaat den von ihm ausgestellten EU-Typgenehmigungsbogen wieder zurücknehmen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt sind.

(3) Die EU-Typgenehmigungsbögen und die Mitteilungen über die Rücknahme einer solchen Genehmigung müssen dem in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Muster entsprechen.

(4) Die Kommission wird über alle ausgestellten oder zurückgenommenen EU-Typgenehmigungsbögen unterrichtet. Eine Rücknahme ist ausführlich zu begründen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jegliche Rücknahme eines EU-Typgenehmigungsbogens.

(5) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten EU-Typgenehmigungsbögen werden gegenseitig anerkannt.

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