Artikel 6 VO (EU) 2012/383

Zentrale Ansprechstelle

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder sonstige Stelle, die als zentrale Ansprechstelle für Informationen in Bezug auf Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, fungiert. Die zentrale Ansprechstelle trifft angemessene Datenschutzmaßnahmen.

(2) Die Mitgliedstaaten nennen der Kommission binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Namen und die Kontaktdaten der gemäß Absatz 1 benannten zentralen Ansprechstelle. Sie teilen der Kommission etwaige Änderungen unverzüglich mit.

(3) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten eine Liste der benannten zentralen Ansprechstellen zur Verfügung und pflegt diese Liste.

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