Artikel 7 VO (EU) 2012/383

Schutzklausel

(1) Stellt ein Mitgliedstaat wiederholt fest, dass eine erhebliche Anzahl von Führerscheinen, die einen Mikrochip enthalten, nicht dieser Verordnung entspricht, teilt er dies allen zentralen Ansprechstellen, der Kontrollstelle gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Kommission mit. Er gibt dabei die für diese Führerscheine geltende Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens an und beschreibt die Abweichung.

(2) Der Mitgliedstaat, der diese Führerscheine ausgestellt hat, untersucht das Problem unverzüglich und trifft angemessene Korrekturmaßnahmen, die gegebenenfalls auch eine Rücknahme des EU-Typgenehmigungsbogens umfassen können.

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