ANHANG III VO (EU) 2012/383

Verfahren für die EU-Typgenehmigung in Bezug auf Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten

III.1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung für Führerscheine mit einem Mikrochip beantragen, müssen ein Sicherheitszertifikat und ein Funktionszertifikat vorlegen. Alle beabsichtigten Änderungen des Herstellungsverfahrens, auch an der Software, sind der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, vorab zu melden. Die Behörde kann vor der Genehmigung der Änderung weitere Informationen anfordern und die Durchführung weiterer Prüfungen verlangen. Die Prüfungen werden anhand der in Anhang II Nummer 12 dieser Verordnung festgelegten Verfahren durchgeführt.

III.2
SICHERHEITSZERTIFIKAT

Im Rahmen der Sicherheitsprüfung werden die Mikrochips von Führerscheinen anhand der in Anhang II Nummer 13 angegebenen Kriterien bewertet. Ein Sicherheitszertifikat wird nur erteilt, wenn erfolgreich nachgewiesen wurde, dass der Mikrochip vor Datenmanipulation und -änderungen geschützt ist.

III.3
FUNKTIONSZERTIFIKAT

Die Funktionsprüfung von Führerscheinen, die einen Mikrochip enthalten, erfolgt als Laborprüfung gemäß den in Anhang II Nummer 14 angegebenen Kriterien. Mitgliedstaaten, die einen Mikrochip auf Führerscheinen einführen, stellen sicher, dass die einschlägigen Funktionsnormen und die in Anhang I aufgeführten Anforderungen erfüllt sind. Der Hersteller erhält ein Funktionszertifikat, wenn

ein gültiges Sicherheitszertifikat für den Mikrochip vorliegt,

die Erfüllung der in Anhang II aufgeführten Anforderungen nachgewiesen wurde und

die Funktionsprüfungen bestanden wurden.

Für die Ausstellung des Funktionszertifikats ist die einschlägige Behörde des Mitgliedstaats zuständig. Auf dem Funktionszertifikat sind die ausstellende Behörde, der Antragsteller, die Kennung des Mikrochips und eine detaillierte Liste der Prüfungen und ihrer Ergebnisse anzugeben.

III.4
EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

III.4.1
Musterbogen

Die Mitgliedstaaten stellen die EU-Typgenehmigungsbögen nach Vorlage der Sicherheits- und Funktionszertifikate gemäß diesem Anhang aus. Die EU-Typgenehmigungsbögen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.

III.4.2
Nummerierungssystem

Die EU-Typgenehmigungsnummer umfasst folgende Bestandteile:
a)
den Kleinbuchstaben „e” , gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat:

1.
für Deutschland
2.
für Frankreich
3.
für Italien
4.
für die Niederlande
5.
für Schweden
6.
für Belgien
7.
für Ungarn
8.
für die Tschechische Republik
9.
für Spanien
11.
für das Vereinigte Königreich
12.
für Österreich
13.
für Luxemburg
17.
für Finnland
18.
für Dänemark
19.
für Rumänien
20.
für Polen
21.
für Portugal
23.
für Griechenland
24.
für Irland
25.
für Kroatien
26.
für Slowenien
27.
für die Slowakei
29.
für Estland
32.
für Lettland
34.
für Bulgarien
36.
für Litauen
49.
für Zypern
50.
für Malta;

b)
die Buchstabenkombination DL nach einem Bindestrich, gefolgt von den zwei Ziffern, die der laufenden Nummer dieser Verordnung bzw. ihrer letzten wesentlichen technischen Änderung entsprechen. Die laufende Nummer dieser Verordnung lautet 00;
c)
eine von dem ausstellenden Mitgliedstaat zugeteilte eindeutige Kennziffer der EU-Typgenehmigung.
Beispiel für eine EU-Typgenehmigungsnummer: e50-DL00 12345 Die Genehmigungsnummer wird in jedem Führerschein, der einen solchen Mikrochip enthält, in der DG 1 des Mikrochips gespeichert.

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