ANHANG III VO (EU) 2012/383
Verfahren für die EU-Typgenehmigung in Bezug auf Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten
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III.1
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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung für Führerscheine mit einem Mikrochip beantragen, müssen ein Sicherheitszertifikat und ein Funktionszertifikat vorlegen. Alle beabsichtigten Änderungen des Herstellungsverfahrens, auch an der Software, sind der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, vorab zu melden. Die Behörde kann vor der Genehmigung der Änderung weitere Informationen anfordern und die Durchführung weiterer Prüfungen verlangen. Die Prüfungen werden anhand der in Anhang II Nummer 12 dieser Verordnung festgelegten Verfahren durchgeführt.- III.2
- SICHERHEITSZERTIFIKAT
Im Rahmen der Sicherheitsprüfung werden die Mikrochips von Führerscheinen anhand der in Anhang II Nummer 13 angegebenen Kriterien bewertet. Ein Sicherheitszertifikat wird nur erteilt, wenn erfolgreich nachgewiesen wurde, dass der Mikrochip vor Datenmanipulation und -änderungen geschützt ist.- III.3
- FUNKTIONSZERTIFIKAT
Die Funktionsprüfung von Führerscheinen, die einen Mikrochip enthalten, erfolgt als Laborprüfung gemäß den in Anhang II Nummer 14 angegebenen Kriterien. Mitgliedstaaten, die einen Mikrochip auf Führerscheinen einführen, stellen sicher, dass die einschlägigen Funktionsnormen und die in Anhang I aufgeführten Anforderungen erfüllt sind. Der Hersteller erhält ein Funktionszertifikat, wenn- —
ein gültiges Sicherheitszertifikat für den Mikrochip vorliegt,
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die Erfüllung der in Anhang II aufgeführten Anforderungen nachgewiesen wurde und
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die Funktionsprüfungen bestanden wurden.
- III.4
- EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
- III.4.1
- Musterbogen
Die Mitgliedstaaten stellen die EU-Typgenehmigungsbögen nach Vorlage der Sicherheits- und Funktionszertifikate gemäß diesem Anhang aus. Die EU-Typgenehmigungsbögen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.- III.4.2
- Nummerierungssystem
Die EU-Typgenehmigungsnummer umfasst folgende Bestandteile:- a)
- den Kleinbuchstaben „e” , gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat:
- 1.
- für Deutschland
- 2.
- für Frankreich
- 3.
- für Italien
- 4.
- für die Niederlande
- 5.
- für Schweden
- 6.
- für Belgien
- 7.
- für Ungarn
- 8.
- für die Tschechische Republik
- 9.
- für Spanien
- 11.
- für das Vereinigte Königreich
- 12.
- für Österreich
- 13.
- für Luxemburg
- 17.
- für Finnland
- 18.
- für Dänemark
- 19.
- für Rumänien
- 20.
- für Polen
- 21.
- für Portugal
- 23.
- für Griechenland
- 24.
- für Irland
- 25.
- für Kroatien
- 26.
- für Slowenien
- 27.
- für die Slowakei
- 29.
- für Estland
- 32.
- für Lettland
- 34.
- für Bulgarien
- 36.
- für Litauen
- 49.
- für Zypern
- 50.
- für Malta;
- b)
- die Buchstabenkombination DL nach einem Bindestrich, gefolgt von den zwei Ziffern, die der laufenden Nummer dieser Verordnung bzw. ihrer letzten wesentlichen technischen Änderung entsprechen. Die laufende Nummer dieser Verordnung lautet 00;
- c)
- eine von dem ausstellenden Mitgliedstaat zugeteilte eindeutige Kennziffer der EU-Typgenehmigung.
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