Artikel 3 VO (EU) 2012/385

Verspätete Übermittlung bestimmter Daten

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat, der mehr Zeit für die Erhebung und Übermittlung der Daten über die Mengen bestimmter Substanzen in den verwendeten Düngemitteln gemäß den Codes 3031, 3032, 3033 in Tabelle H „Betriebsmittel” in Abschnitt III des Anhangs benötigt, ab dem Rechnungsjahr 2017 mit der Übermittlung dieser Daten beginnen.

In diesem Fall setzt der Mitgliedstaat die Kommission vor dem 31. Oktober 2013 über die verspätete Übermittlung und die Gründe dafür in Kenntnis. Er erstellt außerdem einen Plan über seine Vorbereitungen zur Erhebung und Übertragung dieser Daten und legt diesen der Kommission und dem Gemeinschaftsausschuss des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen vor dem 31. März 2014 vor. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission und den Gemeinschaftsausschuss des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen jährlich über die Umsetzung dieses Plans.

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