Artikel 2 VO (EU) 2012/385

Übermittlung an die Kommission

(1) Die Betriebsbogen und die in Artikel 1 genannten Daten werden der Kommission von der Verbindungsstelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 unter Nutzung eines von der Kommission für die Zwecke der genannten Verordnung eingerichteten IKT-Systems übermittelt, das die elektronische Übermittlung der erforderlichen Informationen auf der Grundlage von Modellen ermöglicht, die der Verbindungsstelle über dieses System zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten werden im Wege des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des IKT-Systems nach Absatz 1 unterrichtet.

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