Präambel VO (EU) 2012/385

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Buchführungsdaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009, die mittels der Betriebsbogen zwecks einer verlässlichen Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben erhoben werden, müssen nach Art, Definition und Darstellung bei allen erfassten Buchführungsbetrieben einheitlich sein. Aus Gründen der Vereinfachung der Erhebung und der Aussagefähigkeit der Daten ist ferner vorzusehen, dass die einzelnen Betriebsbogen auch die zusätzlichen Angaben und Einzelheiten umfassen, die für die besonderen Erfordernisse einer Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der gemäß Artikel 12 derselben Verordnung ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe unerlässlich sind.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 der Kommission vom 3. September 2008 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen(2) wurden die Vorschriften für die Erhebung der Buchführungsdaten festgelegt.
(3)
Die mittels der Betriebsbogen erhobenen Daten sollten den seit Errichtung des Buchführungsnetzes gemachten Erfahrungen und der Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Rechnung tragen und zudem mit den Definitionen in den einschlägigen Verordnungen übereinstimmen, insbesondere denen in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(3), der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(4), der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(5), der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(6) bei Gebieten, die für eine Förderung aus den Strukturfonds in Betracht kommen, und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(7).
(4)
Die mittels des Betriebsbogens gesammelten Daten sollten darüber hinaus der sich verändernden Wirtschaftslage und politischen Herausforderungen, insbesondere den in der Strategie „Europa 2020” (8) und der Mitteilung „Die GAP bis 2020” (9) dargelegten Konzepten, Rechnung tragen.
(5)
Die wachsende Bedeutung von Umweltaspekten in der GAP erfordert eine stärkere Hervorhebung umweltbezogener Elemente in den Betriebsbogen. Daher sollten ausgewählte Variablen eingeführt werden, die eine Messung der Umweltauswirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe ermöglichen.
(6)
Die wirksame Überwachung der landwirtschaftlichen Betriebe kann durch Vereinfachung der Datenerhebung und, insbesondere in Bezug auf die Vermögenswerte und soweit zutreffend, durch eine Anpassung an internationale Rechnungslegungsstandards (IAS) und die International Financial Reporting Standards (IFRS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) verbessert werden. Definitionen und Methoden sollten soweit möglich der Klassifizierung der Betriebsstrukturerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates(11) Rechnung tragen, um die Datenerhebung weiter zu vereinfachen und zu harmonisieren.
(7)
Um die Korrektheit der Daten zu verbessern, sollten die Eintragungen in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten deutlicher von unmittelbar mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten getrennt werden.
(8)
Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Möglichkeiten der Datenaggregation für Umweltanalysen zu erweitern, sollten die oft wechselnden Gemeindecodes durch Georeferenzen ersetzt werden.
(9)
Die Einordnung der Daten in Gruppen und Kategorien im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 sollte überarbeitet werden, um den Wandel in der Landwirtschaft und die Verwendung der Daten für politische Analysen widerzuspiegeln.
(10)
Da die Vorbereitung der Datenerhebung über die Mengen bestimmter Substanzen in Düngemitteln sehr zeitaufwendig sein kann, sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, diese Daten später zu übermitteln.
(11)
Die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbogen müssen von der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in jedem Mitgliedstaat bezeichneten Verbindungsstelle an die Kommission weitergeleitet werden. Dabei sollte vorgesehen werden, dass die Verbindungsstelle die betreffenden Daten unter Nutzung eines von der Kommission eingerichteten IKT-Systems direkt an die Kommission übermitteln kann und dass dieses System es ermöglicht, dass der erforderliche elektronische Datenaustausch anhand von Musterformularen erfolgt, die der Verbindungsstelle durch das System zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass die Kommission die Mitgliedstaaten im Wege des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des IKT-Systems unterrichtet.
(12)
Angesichts der Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Art der für die Untersuchungszwecke benötigten Daten seit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 ist es angezeigt, die Verordnung im Interesse der Klarheit durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 868/2008 sollte daher ab dem 1. Januar 2014 aufgehoben werden, sie gilt jedoch weiter für Buchführungsgeschäfte, die vor dem Rechnungsjahr 2014 erfolgt sind.
(13)
Der Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

(2)

ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 18.

(3)

ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(4)

ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(5)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(6)

ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(7)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(8)

COM(2010) 2020.

(9)

COM(2010) 672.

(10)

ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(11)

ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14.

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