Artikel 4 VO (EU) 2012/386

Sitzungen der Beobachtungsstelle

(1) Zur Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 lädt das Amt mindestens einmal im Jahr Vertreter von mit den Rechten des geistigen Eigentums befassten Behörden, Einrichtungen und Organisationen in den Mitgliedstaaten sowie Vertreter des privaten Sektors zu den Sitzungen der Beobachtungsstelle ein, und zwar zum Zwecke ihrer Beteiligung an der Arbeit des Amtes gemäß dieser Verordnung.

(2) Die zu den Sitzungen der Beobachtungsstelle eingeladenen Vertreter des privaten Sektors decken ein breites, repräsentatives und ausgewogenes Spektrum von Einrichtungen der Union und nationalen Einrichtungen ab, die diejenigen Branchen, die am stärksten betroffen sind oder die größte Erfahrung in der Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums haben — darunter die Kreativindustrien —, repräsentieren.

Verbraucherorganisationen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Autoren und andere Schöpfer sollten angemessen vertreten sein.

(3) Das Amt fordert jeden Mitgliedstaat auf, mindestens einen Vertreter seiner öffentlichen Verwaltung zu den Sitzungen der Beobachtungsstelle zu entsenden. In diesem Zusammenhang gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kontinuität der Arbeit der Beobachtungsstelle.

(4) Die Sitzungen gemäß Absatz 1 können durch Arbeitsgruppen innerhalb der Beobachtungsstelle, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten und des privaten Sektors bestehen, ergänzt werden.

(5) Gegebenenfalls organisiert das Amt — zusätzlich zu den Sitzungen gemäß Absatz 1 — Sitzungen mit

a)
Vertretern von Behörden, Einrichtungen und Organisationen in den Mitgliedstaaten oder
b)
Vertretern des privaten Sektors.

(6) Mitglieder oder andere Vertreter des Europäischen Parlaments sowie Vertreter der Kommission werden zu allen Sitzungen gemäß diesem Artikel eingeladen, und zwar je nach Erfordernis als Teilnehmer oder Beobachter.

(7) Die Namen der anwesenden Vertreter, die Tagesordnung und die Protokolle der Sitzungen gemäß diesem Artikel werden auf der Website des Amtes veröffentlicht.

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