Artikel 6 VO (EU) 2012/386
Das Amt
(1) Titel XII der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 findet auf die Wahrnehmung der Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung Anwendung.
(2) Im Rahmen der durch Artikel 124 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übertragenen Befugnisse erlässt der Präsident des Amtes die internen Verwaltungsvorschriften und veröffentlicht die Mitteilungen, die zur Erfüllung sämtlicher dem Amt durch diese Verordnung übertragener Aufgaben erforderlich sind.
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