Artikel 7 VO (EU) 2012/386

Inhalt des Arbeitsprogramms und des Tätigkeitsberichts

(1) Das Amt stellt ein Jahresarbeitsprogramm auf, in dem es in geeigneter Weise die Prioritäten im Hinblick auf die im Rahmen dieser Verordnung erfolgenden Tätigkeiten und die Sitzungen der Beobachtungsstelle festlegt, und zwar im Einklang mit der Politik und den Prioritäten der Union im Bereich des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums und in Zusammenarbeit mit den Vertretern gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a.

(2) Das Arbeitsprogramm nach Absatz 1 wird zu Informationszwecken dem Verwaltungsrat des Amtes vorgelegt.

(3) Der Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 enthält mindestens folgende Informationen zu den Aufgaben und Tätigkeiten des Amts im Rahmen dieser Verordnung:

a)
Überblick über die Haupttätigkeiten im vorangegangenen Kalenderjahr;
b)
im vorangegangenen Kalenderjahr erzielte Ergebnisse und gegebenenfalls sektorale Berichte zur Analyse der Situation in den verschiedenen Branchen und Produktbereichen;
c)
Gesamtbewertung der Erfüllung der in dieser Verordnung und in dem gemäß Absatz 1 aufgestellten Arbeitsprogramm vorgesehenen Aufgaben des Amtes;
d)
Überblick über die vom Amt geplanten künftigen Tätigkeiten;
e)
Anmerkungen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und zu etwaigen künftigen Maßnahmen und Strategien, auch im Hinblick auf eine wirksamere Zusammenarbeit mit und zwischen den Mitgliedstaaten;
f)
Gesamtbewertung betreffend die angemessene Vertretung aller in Artikel 4 Absatz 2 genannten Akteure in der Beobachtungsstelle.

Der Präsident des Amtes konsultiert die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a genannten Vertreter zu den relevanten Teilen des Tätigkeitsberichts, bevor er den Bericht dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Verwaltungsrat vorlegt.

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