Artikel 8 VO (EU) 2012/386

Evaluierung

(1) Die Kommission nimmt bis zum 6. Juni 2017 einen Bericht zur Evaluierung der Anwendung dieser Verordnung an.

(2) Im Evaluierungsbericht wird die Durchführung dieser Verordnung bewertet, insbesondere die Auswirkungen auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Binnenmarkt.

(3) Bei der Ausarbeitung des Evaluierungsberichts konsultiert die Kommission das Amt, die Mitgliedstaaten und die der Beobachtungsstelle angehörenden Vertreter zu den in Absatz 2 genannten Aspekten.

(4) Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und führt eine den Evaluierungsbericht betreffende umfassende Anhörung der Interessenvertreter durch.

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