Artikel 25 VO (EU) 2012/389

Allgemeine Beschränkung der Pflichten der ersuchten Behörde

(1) Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde die im Einklang mit dieser Verordnung erbetenen Informationen unter der Voraussetzung, dass

a)
die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne das angestrebte Ergebnis zu gefährden, und
b)
Anzahl und Art der Auskunftsersuchen der ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums der ersuchten Behörde keinen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen.

(2) Diese Verordnung verpflichtet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen, wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Verwaltungspraxis in diesem Mitgliedstaat der Durchführung solcher Ermittlungen bzw. der Beschaffung oder Verwertung solcher Informationen durch die zuständige Behörde für die eigenen Zwecke dieses Mitgliedstaats entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Erteilung von Informationen ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat zur Übermittlung ähnlicher Informationen aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.

(4) Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn ihre Verbreitung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

(5) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen. Zu statistischen Zwecken informieren die zuständigen Behörden die Kommission einmal jährlich über die Arten der Gründe für Ablehnungen.

(6) befinden oder sich auf Die Absätze 2, 3 oder 4 sind auf keinen Fall so auszulegen, dass die ersuchte Behörde die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

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