Artikel 5 VO (EU) 2012/389
Zuständige Beamte
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Voraussetzungen zuständige Beamte benennen, die befugt sind, unmittelbar Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung auszutauschen.
Die zuständige Behörde kann den Umfang dieser Benennung begrenzen.
Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste der zuständigen Beamten auf dem neuesten Stand zu halten und sie den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.
(2) Die Beamten, die Informationen gemäß den Artikeln 12 und 13 austauschen, gelten nach Maßgabe der von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen als für den Zweck dieser Artikel zuständige Beamte.
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