Artikel 3 VO (EU) 2012/392

Pflichten der Lieferanten

Die Lieferanten stellen sicher, dass

a)
jeder Haushaltswäschetrockner mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I entsprechen,
b)
ein Produktdatenblatt gemäß Anhang II bereitgestellt wird,
c)
die technischen Unterlagen gemäß Anhang III auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission verfügbar gemacht werden,
d)
bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltswäschetrocknermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird,
e)
in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswäschetrocknermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird,
f)
den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Haushaltswäschetrocknermodelle bereitgestellt werden,
g)
den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang II bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Haushaltswäschetrocknermodelle bereitgestellt werden.

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