Artikel 17 VO (EU) 2012/433
Allgemeine Bestimmungen zur Datensicherheit und Vertraulichkeit
(1) In diesem Abschnitt werden die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 festgelegt. Sie gelten für alle elektronischen Berichte und Meldungen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung, mit Ausnahme der Meldungen der Gesamtfänge gemäß Artikel 6.
(2) Die Mitgliedstaaten berichtigen oder löschen gegebenenfalls auf Ersuchen des NEAFC-Sekretariats elektronische Berichte oder Meldungen, die nicht in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 und der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurden.
(3) Die elektronischen Berichte und Meldungen werden ausschließlich für die in der Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 genannten Zwecke verwendet.
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