Artikel 18 VO (EU) 2012/433
Inspektionsdaten
(1) Die Mitgliedstaaten, die eine Inspektion durchführen, können die vom Sekretariat der NEAFC übermittelten elektronischen Berichte und Meldungen 24 Stunden nach dem endgültigen Verlassen des Regelungsbereichs durch die Schiffe, auf die sich die Daten beziehen, aufbewahren und speichern. Die Ausfahrt aus dem Regelungsbereich gilt sechs Stunden nach Übermittlung der entsprechenden Absichtserklärung als erfolgt.
(2) Die Mitgliedstaaten, die eine Inspektion durchführen, gewährleisten die sichere Verarbeitung der elektronischen Berichte und Meldungen in ihren EDV-Systemen, insbesondere bei Datenübermittlung über ein Netzwerk.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die elektronischen Berichte und Meldungen vor zufälliger oder unrechtmäßiger Löschung oder versehentlichem Verlust, vor Veränderung, Offenlegung oder unbefugtem Zugriff sowie vor allen unsachgemäßen Formen der Verarbeitung zu schützen.
(4) Die Mitgliedstaaten, die eine Inspektion durchführen, stellen die Berichte und Meldungen lediglich den nach der Regelung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 bestellten Inspektoren zur Einsichtnahme zur Verfügung.
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