Artikel 19 VO (EU) 2012/433
Datenverarbeitungssysteme
(1) Die von den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur verwendeten Datenverarbeitungssysteme erfüllen die Mindestsicherheitsanforderungen gemäß Anhang XII Teil A.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Hauptcomputersysteme den Kriterien in Anhang XII Teil B genügen.
(3) Die https-Protokolle werden für die Übermittlung der Daten gemäß der Regelung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verwendet. Bei der Übermittlung solcher Daten finden die einschlägigen Verschlüsselungsprotokolle Anwendung, um Vertraulichkeit und Authentizität zu gewährleisten.
(4) Die Beschränkung des Zugriffs auf die Daten erfolgt über ein flexibles System mit Benutzerkennung und Kennwort. Die einzelnen Benutzer haben nur Zugriff auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten.
(5) Die technischen Standards für den Austausch elektronischer Daten zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur können in Absprache zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur festgelegt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.