ANHANG IV VO (EU) 2012/433

INSPEKTORENAUSWEIS UND INSPEKTIONSZEICHEN

A.
Inspektorenausweis

Der Ausweis muss 10 × 7 cm groß sein und kann in Plastik eingeschweißt werden. Die Farben des NEAFC-Inspektionswimpels sind in Anhang VI Abschnitt B angegeben. Die Ausweisnummer setzt sich aus dem 3-Alpha-Ländercode und der vierstelligen Serien-nummer der Vertragspartei zusammen.

B.
NEAFC-Inspektionswimpel

1.
Zwei Wimpel, direkt übereinander, sind tagsüber bei normaler Sicht aufzuziehen.

Der Abstand zwischen den Wimpeln darf höchstens einen Meter betragen.

2.
Die Boote zum Übersetzen müssen ebenfalls einen Inspektionswimpel tragen. Dieser Wimpel darf halb so groß sein. Er darf auf der Schiffswand oder sonstigen Seiten des Bootes aufgemalt sein. In diesem Fall können die schwarzen Buchstaben „NE” weggelassen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.