Artikel 1 VO (EU) 2012/44

Gegenstand

(1) In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgelegt, die in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen, die über internationale Verhandlungen oder Übereinkünfte reguliert werden.

(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)
Fangbeschränkungen für das Jahr 2012;
b)
Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2013;
c)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 und
d)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in Artikel 27 genannten Zeiträume.

(3) Ferner sind in dieser Verordnung vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen, die Gegenstand von Fischereikonsultationen mit Drittländern sind, festgelegt. Die endgültigen Fangmöglichkeiten werden nach Abschluss dieser Konsultationen im Einklang mit dem Vertrag festgelegt.

(4) Bestimmte in Anhang I aufgeführte Fangmöglichkeiten wurden nicht zugeteilt und dürfen von den Mitgliedstaaten nicht genutzt werden, bis die endgültigen Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 3 festgelegt worden sind

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.