Artikel 1 VO (EU) 2012/44
Gegenstand
(1) In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgelegt, die in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen, die über internationale Verhandlungen oder Übereinkünfte reguliert werden.
(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:
- a)
- Fangbeschränkungen für das Jahr 2012;
- b)
- Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2013;
- c)
- Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 und
- d)
- Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in Artikel 27 genannten Zeiträume.
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