Artikel 1 VO (EU) 2012/44

Gegenstand

(1) In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgelegt, die in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen, die über internationale Verhandlungen oder Übereinkünfte reguliert werden.

(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)
Fangbeschränkungen für das Jahr 2012;
b)
Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2013;
c)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 und
d)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in Artikel 27 genannten Zeiträume.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.