Präambel VO (EU) 2012/44

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
(2)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht von möglicherweise von Regionalbeiräten erhaltenen Gutachten die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.
(3)
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.
(4)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Änderung der Quoten für Lodde in den ICES-Untergebieten V und XIV (grönländische Gewässer), die der EU nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Grönland zustehen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(5)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Einführung von Fangbeschränkungen für bestimmte Bestände kurzlebiger Arten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Änderung der TACs auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2012 übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden(2).
(6)
Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Änderung der TACs dieser kurzlebigen Bestände erlassen, wenn Gründe äußerster Dringlichkeit dies in ordnungsgemäß begründeten Fällen im Zusammenhang mit dem Auftrag der Union, ihre internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, erforderlich machen.
(7)
Bei bestimmten TACs können die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Versuchen zu vollständig dokumentierten Fischereien teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Ziel solcher Versuche ist es, Fangquotenregelungen zu erproben, die Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen ausschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden die Ressourcen und damit den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die genannten Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Verwirklichung einer rationellen Rückwurfsteuerung sollten bei einer vollständig dokumentierten Fischerei sämtliche Vorgänge auf See erfasst werden, und weniger die Anlandungen im Hafen. Die Auflagen, unter denen die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Fangmengen gewähren, sollten daher unter anderem den Einsatz von CCTV-Überwachungskameras vorsehen, verbunden mit einem System von Sensoren; so sollten alle an Bord behaltenen und alle zurückgeworfenen Teilfänge im Einzelnen aufgezeichnet werden können. Eine Beobachterregelung zur Überwachung in Echtzeit an Bord wäre weniger wirksam, weniger zuverlässig und teurer. Folglich ist der Einsatz von Überwachungskameras gegenwärtig Voraussetzung für den Erfolg von Regelungen, wie etwa vollständig dokumentierten Fischereien, zur Einschränkung der Rückwürfe, solange die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(3) einzuhalten sind.
(8)
Die TACs sollten auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere auf den Sitzungen mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und mit den betroffenen Regionalbeiräten zum Ausdruck gebracht haben.
(9)
Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sind die TACs für Seezunge in der Nordsee, für Scholle in der Nordsee, für Kabeljau in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal und für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer nach Maßgabe folgender Verordnungen festzusetzen: Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee(4), Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen(5) ( „Kabeljauplan” ) und Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer(6).
(10)
Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.
(11)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(7) sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.
(12)
Für 2012 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 und den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008(8) festgelegt werden.
(13)
Nach dem Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) ist es angezeigt, eine Bewirtschaftungsregelung für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Divisionen IIa und IIIa und ICES-Untergebiet IV beizubehalten und zu überarbeiten.
(14)
Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.
(15)
Kaisergranat wird in gemischten Grundfischereien zusammen mit verschiedenen anderen Arten gefangen. In dem als Porcupine Bank bekannten Gebiet westlich Irlands sollten die Kaisergranatfänge nach den Empfehlungen wissenschaftlicher Gutachten im Jahr 2012 nicht zunehmen. Um einen Beitrag zur weiteren Erholung dieses Bestands zu leisten, ist es angezeigt, die Fangmöglichkeiten in einem bestimmten Teil dieses Gebiets und in bestimmten Zeiträumen auf pelagische Arten zu beschränken, bei denen kein Kaisergranat mitgefangen wird.
(16)
Die EU hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen(9), den Färöern(10), Grönland(11) und Island(12) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Die Konsultationen mit den Färöern laufen noch, und voraussichtlich werden die Vereinbarungen für das Jahr 2012 mit diesem Partner erst Anfang 2012 geschlossen. Desgleichen werden die Verhandlungen mit Island 2012 fortgesetzt. Damit die Fischereitätigkeiten der Union nicht unterbrochen werden und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für den Abschluss der betreffenden Vereinbarungen 2012 gewährleistet ist, sollte die Union die Fangmöglichkeiten für Bestände, die den Abkommen mit Island und/oder den Färöern unterliegen, auf vorläufiger Basis festsetzen.
(17)
Nach den Konsultationen zwischen den Küstenstaaten über die Bewirtschaftung von Makrele, Blauem Wittling, Skandinavischem Atlantikhering und Nordsee-Schellfisch kann die Union Fangtätigkeiten von EU-Schiffen von bis zu 10 % über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus mit der Maßgabe genehmigen, dass die über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus gefangenen Mengen von ihrer Quote für das Jahr 2013 abgezogen werden. Desgleichen kann die Union nicht in Anspruch genommene Mengen von bis zu 10 % der Quote, die ihr 2012 zur Verfügung stand, im Jahr 2013 nutzen. Es ist angezeigt, den betreffenden Mitgliedstaaten eine entsprechende Flexibilität bei der Verwaltung dieser Fangmöglichkeiten zu ermöglichen, indem ihnen insbesondere gestattet wird, sich für die Nutzung einer Flexibilitätsquote zu entscheiden.
(18)
Bei den Kabeljaufischereien der Union in EU-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und IIB sind herkömmlicherweise Beifänge von Schellfisch angefallen. Daher ist es notwendig, für diese Fischereien Beifanggrenzen für Schellfisch festzulegen, die mit den historischen Mengen in Einklang stehen.
(19)
Die EU ist Vertragspartei mehrerer Fischereiorganisationen und nimmt an der Tätigkeit anderer Organisationen als kooperierende Nichtpartei teil. Außerdem werden gemäß der Beitrittsakte von 2003 seit dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen die zuvor von Polen geschlossenen Fischereiabkommen, wie das Übereinkommen über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, von der EU verwaltet. Diese Fischereiorganisationen haben vorgeschlagen, für 2012 eine Reihe von Maßnahmen einzuführen, darunter Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe. Diese Fangmöglichkeiten sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(20)
Die Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer 33. Jahrestagung 2011 eine Reihe von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1-4 des NAFO-Übereinkommensbereichs für 2012 angenommen. Diese Fangmöglichkeiten setzten sich aus bestimmten TACs und — im Fall von Garnelen in Division 3M — einer Aufwandszuteilungsregelung zusammen und sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(21)
Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer 82. Jahrestagung 2011 Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen. Die IATTC hat außerdem eine Entschließung über die Erhaltung der Weißspitzen-Hochseehaie verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(22)
Auf ihrer Jahrestagung 2011 hat die Internationale Kommission für die Erhaltung des Atlantischen Thunfischs (ICCAT) die Übereinstimmungstabellen mit den angepassten Quoten angenommen, denen zu entnehmen ist, ob und in welchem Umfang die Vertragsparteien ihre Fangmöglichkeiten überschritten oder nicht ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT anerkannt, dass die Union ihre Quote für Schwertfisch im nördlichen und im südlichen Atlantik, für Großaugenthun und für Nördlichen Weißen Thun im Jahr 2010 nicht ausgeschöpft hat. Um die von der ICCAT festgelegten Anpassungen der Unionsquoten umzusetzen, müssen die sich aus dieser Unterausschöpfung ergebenden Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des jeweiligen Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an der Unterausschöpfung verteilt werden, ohne dass der in dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TACs festgelegte Verteilungsschlüssel in irgendeiner Weise geändert wird. Ferner sind als Ergebnis derselben Jahrestagung der Wiederauffüllungsplan für Atlantischen Blauen Marlin und für Weißen Marlin geändert, die EU-Quote für Atlantischen Blauen Marlin gekürzt, die EU-Quote für Weißen Marlin leicht aufgestockt und eine ICCAT-Empfehlung zur Erhaltung des Seidenhais angenommen worden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(23)
Auf ihrer Jahrestagung 2011 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) ihre derzeit bereits in Unionsrecht umgesetzten Maßnahmen in Bezug auf Fangmöglichkeiten unverändert belassen. Die derzeit geltenden Maßnahmen, die von der IOTC angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(24)
Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation (RFO) für das Hochseegebiet des Südpazifiks (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Diese vorläufigen Maßnahmen wurden bei der zweiten vorbereitenden Konferenz für die SPFO-Kommission im Januar 2011 überarbeitet und werden bei der vom 30. Januar bis zum 3. Februar 2012 geplanten dritten vorbereitenden Konferenz erneut überarbeitet werden. Diese Maßnahmen sind freiwillig und nach internationalem Recht nicht verbindlich. Dennoch ist es im Rahmen der Pflicht zur Zusammenarbeit und Bestandserhaltung nach dem internationalen Seerecht angezeigt, diese Maßnahmen in Unionsrecht umzusetzen, d. h. eine Gesamtquote für die EU festzusetzen und diese Quote vorläufig auf die betroffenen Mitgliedstaaten aufzuteilen.
(25)
Auf ihrer Jahrestagung 2011 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) die auf ihrer Jahrestagung 2010 für 2011 und 2012 vereinbarten TAC für Schwarzen Seehecht, Granatbarsch, Kaiserbarsch und Rote Tiefseekrabbe nicht geändert. Die derzeit geltenden Maßnahmen, die von der SEAFO angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(26)
In Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des ICES und im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) ist es erforderlich, den Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten zu beschränken.
(27)
Die für 2011 vorgesehene 8. Jahrestagung der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) wurde auf 2012 verschoben. Es ist jedoch angezeigt, die derzeit geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beizubehalten, bis die betreffende Jahrestagung stattfindet.
(28)
Die Parteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer haben auf ihrer Jahrestagung im Jahr 2011 ihre Maßnahmen in Bezug auf Fangmöglichkeiten nicht geändert. Die derzeit geltenden Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(29)
Die zuständigen RFO legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die EU geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im Rahmen des CCAMLR (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereichs vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote in dem CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2011 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung wird den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht berühren, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.
(30)
Am 16. Dezember 2011 hat die Union gegenüber der Bolivarischen Republik Venezuela (im Folgenden „Venezuela” ) eine Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) vor der Küste von Französisch-Guayana abgegeben. Die Fangmöglichkeiten Venezuelas für Snapper in EU-Gewässern müssen festgelegt werden.
(31)
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik(13), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten. Für diesen Zweck muss festgelegt werden, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.
(32)
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der EU-Fischer zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2012 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2012 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen in bestimmten Regionen, für die wie in Erwägungsgrund 29 angegeben ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(33)
Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.02, S. 59.

(2)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)

ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

(5)

ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(6)

ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

(7)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S.3.

(8)

ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

(9)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(10)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

(11)

Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 9).

(12)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt (ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 2).

(13)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

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