ANHANG IIB VO (EU) 2012/44

Fangmöglichkeiten der Schiffe, die in den ICES-Bereichen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV Sandaalfischerei betreiben

1.
Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für alle EU-Schiffe, die in den EU-Gewässern der ICES-Bereichen IIa, IIIa und im ICES-Untergebiet IV mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.
2.
Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den EU-Gewässern des ICES-Untergebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der EU und Norwegen gemäß der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Union und Norwegen.
3.
Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete wie folgt nach Maßgabe der Anlage zu diesem Anhang festgelegt:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet Statistische Rechtecke – ICES
1 31-34 E9-F2; 35 E9- F3; 36 E9-F4; 37 E9-F5; 38-40 F0-F5; 41 F5-F6
2 31-34 F3-F4; 35 F4-F6; 36 F5-F8; 37-40 F6-F8; 41 F7-F8
3 41 F1-F4; 42-43 F1-F9; 44 F1-G0; 45-46 F1-G1; 47 G0
4 38-40 E7-E9; 41-46 E6-F0
5 47-51 E6 + F0-F5; 52 E6-F5
6 41-43 G0-G3; 44 G1
7 47-51 E7-E9

4.
Auf der Grundlage von Gutachten des ICES und des STECF über die Fangmöglichkeiten für Sandaal in jedem Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet gemäß Nummer 3 wird die Kommission sich bemühen, die TAC und die Quoten sowie die besonderen Bedingungen für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Bereichen IIa und IIIa und des ICES-Untergebiets IV gemäß Anhang I bis zum 1. März 2012 zu überprüfen.
5.
Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom 1. Januar bis zum 31. März 2012 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2012 verboten.

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