Artikel 3 VO (EU) 2012/447
Bewertung der Einhaltung durch die ESMA
(1) Zusätzlich zur Bewertung, ob Ratingagenturen der Bestimmung von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in Bezug auf einen Antrag auf Registrierung nach Artikel 15 jener Verordnung genügt, prüft die ESMA, wenn sie es für zweckdienlich erachtet, ob jede Ratingagentur Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 kontinuierlich einhält.
(2) Bei der Bewertung, ob Ratingagenturen der Bestimmung von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genügen, verwendet die ESMA alle für die Bewertung des Verfahrens der Entwicklung, Billigung, Anwendung und Überprüfung von Ratingmethoden relevanten Angaben.
(3) Bei der Festlegung des angemessenen Bewertungsniveaus berücksichtigt die ESMA, ob eine Ratingmethode in der Vergangenheit bereits Konsistenz und Genauigkeit bei Bonitätsprognosen unter Beweis gestellt hat. Bei der Prüfung dieser Ratingmethode kann die ESMA ferner auf Validierungsmethoden wie geeignete Ausfall- und Übergangsstudien zurückgreifen.
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