Artikel 4 VO (EU) 2012/447
Bewertung, ob eine Ratingmethode streng ist
(1) Ratingagenturen wenden Ratingmethoden an, die
- a)
- klare und solide Kontrollen und Verfahren für ihre Entwicklung und die damit verbundenen Genehmigungen umfassen, die eine aussagekräftige Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der Methoden ermöglichen;
- b)
- alle wichtigen Faktoren umfassen, die als für die Beurteilung der Bonität eines bewerteten Unternehmens oder Finanzinstruments relevant erachtet werden, was durch statistische Beweise, historische Erfahrungswerte oder Nachweise bestätigt wird;
- c)
- die im Modell abgebildete Beziehung zwischen den bewerteten Unternehmen oder Finanzinstrumenten mit demselben Risikofaktor und Risikofaktoren, für die die Ratingmethoden sensitiv sind, berücksichtigen;
- d)
- zuverlässige, relevante und qualitätsbezogene analytische Modelle, grundlegende Ratingannahmen und -kriterien einbeziehen.
(2) Ratingagenturen erstellen ein Verzeichnis mit eingehenden Erläuterungen zu folgenden Punkten hinsichtlich der eingesetzten Ratingmethoden für
- a)
- jeden qualitativen Faktor einschließlich des Umfangs der qualitativen Beurteilung für diesen Faktor;
- b)
- jeden quantitativen Faktor einschließlich Schlüsselvariablen, Datenquellen, grundlegenden Annahmen, Modellen und quantitativen Methoden.
(3) Die in Absatz 2 genannte ausführliche Erläuterung enthält insbesondere Folgendes:
- a)
- eine Erklärung zur Bedeutung jedes im Rahmen der Ratingmethode verwendeten qualitativen oder quantitativen Faktors, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung und Begründung der diesen Faktoren zugewiesenen Gewichtungen und ihrer Auswirkungen auf Ratings;
- b)
- eine Bewertung des Verhältnisses zwischen den grundlegenden Annahmen der betreffenden Ratingmethode und den aus makroökonomischen oder Finanzdaten abgeleiteten kritischen Risikofaktoren und
- c)
- eine Bewertung des Verhältnisses zwischen den bei der Ratingmethode verwendeten grundlegenden Annahmen und der Volatilität der im Laufe der Zeit mit dieser Methode erstellten Ratings.
(4) Ratingagenturen wenden Ratingmethoden und die zugehörigen analytischen Modelle, bei den Ratings verwendeten grundlegenden Annahmen und Kriterien an, die die Erkenntnisse und Ergebnisse sofort übernehmen können, die bei einer internen Überprüfung oder einer Überprüfung im Rahmen der Überwachung durch eine oder mehrere der folgenden Personen oder Stellen gewonnen wurden:
- a)
- unabhängige Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans der Ratingagentur,
- b)
- die Überprüfungsstelle der Ratingagentur,
- c)
- andere an der Überwachung und Überprüfung der Ratingmethoden beteiligte relevante Personen oder Ausschüsse.
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