Artikel 5 VO (EU) 2012/447

Bewertung, ob eine Ratingmethode systematisch ist

(1) Ratingagenturen wenden Ratingmethoden und die zugehörigen analytischen Modelle, bei den Ratings verwendeten grundlegenden Annahmen und Kriterien an, die systematisch bei der Abgabe aller Ratings in einer bestimmten Anlageklasse oder in einem bestimmten Marktsegment angewendet werden, sofern kein sachlicher Grund dagegen spricht.

(2) Ratingagenturen wenden Ratingmethoden an, in die im Rahmen einer Überprüfung ihrer Zweckmäßigkeit gewonnene Erkenntnisse sofort einbezogen werden können.

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