Artikel 7 VO (EU) 2012/447

Bewertung, ob eine Ratingmethode einer Validierung unterliegt, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht

(1) Ratingagenturen wenden Ratingmethoden an, deren Trennschärfe durch quantitative Nachweise belegt ist.

(2) Ratingagenturen wenden Ratingmethoden an, die Folgendes beschreiben:

a)
die historische Aussagekraft und Prognosefähigkeit von Ratings, die unter Verwendung der relevanten Methoden über angemessene Zeiträume hinweg und für unterschiedliche Anlageklassen abgegeben wurden;
b)
das Ausmaß, in dem die im Ratingmodell verwendeten Annahmen von den tatsächlichen Ausfall- und Verlustquoten abweichen.

(3) Die Validierung einer Ratingmethode ist so konzipiert, dass

a)
die Sensitivität einer Ratingmethode in Bezug auf Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich qualitativer oder quantitativer Faktoren, geprüft werden kann;
b)
eine adäquate und geeignete Bewertung historischer Ratings, die mithilfe dieser Ratingmethode abgegeben wurden, durchgeführt werden kann;
c)
zuverlässige Inputs, einschließlich der angemessenen Größe der Datenstichproben, verwendet werden;
d)
für jede bewertete Ratingkategorie (beispielsweise strukturierte Finanzinstrumente, Länder, Unternehmen, Finanzinstitute, Versicherungen, öffentliche Finanzen) die wichtigsten geografischen Gebiete der bewerteten Unternehmen oder Finanzinstrumente angemessen berücksichtigt werden.

(4) Eine Ratingagentur verfügt über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass systemische Ratinganomalien, die bei Rückvergleichen deutlich werden, festgestellt und angemessen berücksichtigt werden.

(5) Das Verfahren zur Überprüfung der Ratingmethoden durch die Ratingagentur umfasst:

a)
regelmäßige Überprüfungen von Rating und Leistung der bewerteten Unternehmen und Finanzinstrumente,
b)
In-Sample und Out-of-Sample-Tests,
c)
historische Angaben zu Validierung oder Rückvergleichen.

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